1 Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
§ 5 Abs 1 Nr 2a KStG enthält die StBefreiung für die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS). Diese Befreiung ist mit Wirkung ab VZ 1995 an die Stelle der bisherigen Befreiung der Treuhandanstalt getreten (s Art 10 JStG 1997 v 20.12.1996, BGBl I 1996, 2049, BStBl I 1996, 1523).
Diese Änderung war erforderlich, weil die Treuhandanstalt durch die aufgr des § 23b des Ges zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt v 09.08.1994 (BGBl I 1994, 2062) ergangenen TreuhandanstaltumbenennungsVO v 20.12.1994 (BGBl I 1994, 3913) mit Wirkung v 01.01.1995 in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben umbenannt wurde.
Die bisher in § 5 Abs 1 Nr 2a KStG enthaltene StBefreiung für die Treuhandanstalt konnte nicht auf die BvS "nahtlos übergehen". Für eine Befreiung der BvS bedurfte es vielmehr der ausdrücklichen Änderung des § 5 Abs 1 Nr 2a KStG, die durch das JStG 1997 v. 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) erfolgte.
Die Regelungen des Ges zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt v 09.08.1994 (BGBl I 1994, 2062) hatten zur Folge, dass sich die vorher einheitlich von der Treuhandanstalt wahrgenommenen Aufgaben seit dem 01.01.1995 auf folgende Kö verteilten:
a) |
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS). Diese sollte vor allem folgende Aufgaben abschließen: |
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aa) |
Vertragsmanagement-, Reprivatisierungs- und Abwicklungsaufgaben, |
bb) |
Verwaltung und Verwertung des Sonder- und Finanzvermögens, |
cc) |
hoheitliche Aufgaben, |
dd) |
damit verbundene Aufgaben des Finanz- und Altlasten-Controllings sowie der Prozessführung; |
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b) |
die neu gegründete Beteiligungs-Management-GmbH (BMG), auf die die bis Ende 1994 noch nicht privatisierten operativen Treuhandanstalt-Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen (zB Management-KG) und längerfristig abzuwickelnde Auslaufgesellschaften (ua stillgelegte Bergbaubetriebe und Kernkraftwerke) übertragen werden sollten; |
c) |
die bereits seit 1991 bestehende Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH (TLG). Diese Gesellschaft hatte den Besitz der nicht land- und forstwirtsch Flächen der Treuhandanstalt übernommen und sollte versuchen, diese Liegenschaften zu privatisieren. Außerdem konnte sie land- und forstwirtsch genutzte Flächen aus dem Bestand der BvSzum Verkehrswert erwerben, um sie insbes zu Gewerbeflächen weiterzuentwickeln; |
d) |
die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG), die weiterhin die land- und forstwirtsch Flächen, die sich im Eigentum der BvS befinden, verwalten sollte. |
Die unter b) bis d) genannten drei Gesellschaften unterlagen aufgr ihrer Rechtsform nach den allg Grundsätzen der KSt.
2 Abwicklung der BvS
Tz. 2
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Die BvS hat zwischenzeitlich ihren Privatisierungsauftrag (s Tz 1) erfüllt. Bereits zum 31.12.2000 schloss sie ihre letzte Dienststelle und stellte ihre operative Tätigkeit ein. Die Privatisierung der Unternehmen ist abgeschlossen, die Überwachung der Rechte und Pflichten aus den entspr Verträgen sind abgeschlossen. Lediglich die von Entsch der zuständigen Ämter abhängige Rückgabe bzw Erlösauskehrung an Alteigentümer sowie die Veräußerung land- und forstwirtsch Grundstücke nach dem Ausgleichsges wird sich bis ins nächste Jahrzehnt erstrecken. Hierzu ausführlich s BT-Drs 15/1181, 7 und 15/1352, 1.
Seit Oktober 2003 befindet sich die BvS im Abwicklungsstadium; Abwickler ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
Durch das BvS-Abwicklungsges (BvSAbwG) v 28.10.2003 (BGBl I 2003, 2081) wird dieser weit gehenden Reduzierung des Aufgabenbereichs der BVS mit Wirkung v 01.01.2004 (s Art 5 BvSAbwG) insbes durch folgende Maßnahmen Rechnung getragen:
- Bestellung eines Abwicklers als Leitungsorgan der BvSan Stelle ihrer bisherigen Organe (s § 3 TreuhandG idF des Art 1 Nr 3 BvSAbwG),
- Regelung zur Übertragung des Vermögens der BvSund ihrer anschließenden Auflösung (s § 23a TreuhandG idF des Art 1 Nr 3 BvSAbwG).
Danach kann die BvS ihr Vermögen durch Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge auf den Bund, Einrichtungen des Bundes oder Kap-Ges, deren Anteile sich mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden, übertragen (s § 23a Abs 1 TreuhandG idF des Art 1 Nr 3 BvSAbwG). Nach vollständiger Abwicklung oder Übertragung ihres Vermögens löst das BMF die BvS auf (s § 23a Abs 2 TreuhandG idF des Art 1 Nr 3 BvSAbwG).
Ausführlich hierzu s BT-Drs 15/1181, 8.