Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die KöR sind in der Wahl der Organisationsform ihrer wirtsch Unternehmungen frei und können diese uU als Eigenbetrieb (= BgA) führen oder sich einer privatrechtlichen Rechtsform (zB AG, GmbH) bedienen und sie als Eigengesellschaft betreiben. Die Eigengesellschaften sind selbständige Rechtssubjekte außerhalb der KöR. Als Eigengesellschaft werden solche Gebilde bezeichnet, deren sämtliche oder zumindest die Mehrheit der Anteile sich in der Hand einer KöR befinden. Die Eigengesellschaft wird nach den für ihre Rechtsform geltenden Vorschriften besteuert (zB nach § 1 Abs 1 Nr 1 KStG).
In einer Eigengesellschaft werden oft mehrere wirtsch Aktivitäten der KöR zusammengefasst. Eine derartige Zusammenfassung ist stlich grds anzuerkennen. Werden jedoch Gewinn- und Verlustbetriebe zusammengefasst, kann darin ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 42 AO liegen. Ein Missbrauch ist jedoch nicht anzunehmen, wenn die Einrichtungen auch als BgA hätten zusammengefasst werden können (s R 4.2 Abs 2 KStR).
Nach § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG sind die Rechtsfolgen einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG bei Kap-Ges nicht schon deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. Das gilt aber nur für Kap-Ges, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf jur Pers d öff Rechts entfällt und nachweislich ausschl diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen. Ausführlich hierzu s § 8 Abs 7 KStG Tz 45ff.
Sofern eine jur Pers d öff Rechts einen Verlustbetrieb, der nicht unter § 8 Abs 7 S 2 KStG fällt, auf eine (Gewinn-)Kap-Ges überträgt, deren Anteile nicht zu 100 % von der jur Pers d öff Rechts gehalten werden, wird uU zur Vermeidung von Nachteilen der weiteren Gesellschafter im Zusammenhang mit der Übernahme des Verlustbetriebs eine von dem ges Verteilungsmaßstab abw Gewinnverteilung zugunsten der anderen Gesellschafter vereinbart; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Inkongruente Gewinnverteilung" Tz 5 ff und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Verlustbetrieb".
Ferner stellt sich die Frage, ob bei der Übertragung hoheitlicher Aufgaben (zB der Abfall- oder Abwasserbeseitigung) auf Eigengesellschaften von den in diesem Zusammenhang errichteten Kap-Ges iRd Leistungsbeziehungen auch ein angemessener Gewinnaufschlag zu erheben ist oder ob lediglich das Kostendeckungsprinzip zu beachten ist. Der BFH hat dazu festgestellt (s Urt des BFH v 29.03.2000; BStBl II 2000, 496), dass eine GmbH, die für ihren Gesellschafter (eine jur Pers d öff Rechts) die Abwasserentsorgung betreibt, aufgr landesrechtlicher ges Regelungen nicht als wirtsch Unternehmen angesehen werden kann, sondern nach wie vor eine Kö darstellt, die hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt. Es gelte dementspr nicht das Ertrags-, sondern das Kostendeckungsprinzip; danach richte sich auch die Bemessung der gegenüber den sog Einleitern festzusetzenden Benutzungsgebühren. Es sei deshalb der Klägerin versagt, einen angemessenen Gewinnaufschlag zu verlangen, selbst in Höhe einer bloßen EK-Verzinsung. Insofern sei ihre Situation bei Ausübung ihres satzungsmäßigen Unternehmenszwecks aufgr der kommunal- und wasserrechtlichen Vorgaben von vornherein eine andere als bei einem "normalen" Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Das FG Köln hat in einem weiteren Fall (s Urt des FG Köln v 24.03.2004; EFG 2004, 1156) rkr entschieden, dass bei einer Eigengesellschaft, die aufgr öff-rechtlicher Vorschriften gehindert ist, einen Gewinnaufschlag zu erheben, die Gewinnlosigkeit kein Indiz für eine vGA sei. Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Gewinnaufschlag".