Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Der Geschäftswert bildet eine Einheit mit dem Betrieb. Eine Übertragung des Betriebs ohne gleichzeitige Übertragung des zugehörigen Geschäftswerts ist grds nicht möglich. Veräußert zB ein Gesellschafter seinen Betrieb an die Kö und bemisst sich der Kaufpreis nur nach den von der Einzelfirma bilanzierten Aktiva und Passiva, so kann der übergehende Geschäftswert Gegenstand einer verdeckten Einlage sein; s Urt des BFH v 24.03.1987 (BStBl II 1987, 705). Dazu s auch § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 31.

Zum Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1343ff. Zum Mandantenstamm einer freiberuflichen Praxis s § 8 Abs. 3 KStG Teil D Tz 1360ff.

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