Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Für Patronatserklärungen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie unterliegen den freien Vereinbarungen der Parteien und reichen in ihren vom Inhalt und rechtlichen Gehalt her sehr unterschiedlichen Formen von bedeutungslosen (Absichts-)Erklärungen bis zu rechtlich relevanten garantie- oder bürgschaftsähnlichen Verpflichtungen. Der Verpflichtungsgehalt einer Patronatserklärung kann deshalb ebenso wenig allg gültig festgelegt werden, wie die stlichen Wirkungen einer solchen Erklärung. Beides muss aus dem Inhalt der jeweiligen Erklärung heraus nach deren Wortlaut und dem erkennbaren Willen der beteiligten Parteien geprüft und bestimmt werden; s Urt des BFH v 15.07.1976 (BStBl II 1977, 91).

Hat ein Gesellschafter für seine Kö eine Patronatserklärung abgegeben und dafür von der Kö ein Entgelt erhalten, so kommt es für die Beurteilung dieser Ausgabe unter dem Aspekt einer vGA darauf an, ob die Kö aus dieser Erklärung allein Vorteile, zB durch Erhalt entspr Bankdarlehen, erlangt hat, die eine entspr Vergütung für die Patronatserklärung rechtfertigen. Ist das nicht der Fall, so liegt iHd unangemessenen Vergütung eine vGA vor. Ob der Gesellschafter aus dieser Erklärung tats belastet ist, dürfte für die Beurteilung einer vGA unerheblich sein, weil es dafür ausschl auf die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Vermögensminderung bei der Kö ankommt.

Gibt ein Gesellschafter eine Patronatserklärung ggü einem Dritten ab, nach der er für Schulden der Kö einsteht, kann dies zu einer verdeckten Einlage führen, wenn der Gesellschafter später aus dieser Patronatserklärung in Anspruch genommen wird und auf den ihm zustehenden Regressanspruch ggü der Kö verzichtet.

Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Bürgschaft".

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