Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Zur Frage, ob Ansprüche auf Schadensersatz geeignet sind, eine vGA rückgängig zu machen bzw rückabzuwickeln, s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 720ff.

Eine Pflichtverletzung des GF iSd § 43 Abs 2 GmbHG und damit auch ein Schadensersatzanspruch der Kö scheidet aus, wenn das Handeln des GF im – auch stillschweigenden – Einverständnis mit sämtlichen Gesellschaftern (bzw der Mehrheit der Gesellschafter) geschieht; s Urt des FG Nds v 18.05.2006 (EFG 2006, 1937; NZB wurde mit Beschl des BFH v 27.03.2007 als unbegründet zurückgewiesen); s Urt des BGH v 07.04.2003 (DB 2003, 1107). Bei einem beherrschenden Ges-GF kommt ein solcher Anspruch nicht in Betracht.

Bei der Fehlbeurteilung eines Geschäftsvorfalls sind die durch den Irrtum ausgelösten Vermögensverschiebungen in der St-Bil zu korrigieren; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Buchungsfehler". Lässt es eine GmbH jedoch zu, dass die Entschädigung einer Versicherung für einen Brandschaden an dem Geschäftsgebäude auf ein Privatkto ihres alleinigen Ges-GF überwiesen wird, handelt es sich insoweit nicht um eine Fehlbuchung, sondern um eine vGA; s Urt des BFH v 22.10.2003 (BFH/NV 2004, 667). Der BFH ist dabei nicht ausdrücklich auf die Beherrschung des alleinigen Ges-GF eingegangen, sondern vielmehr darauf, dass es sich bei dem zu beurteilenden Schaden nicht um einen innerbetrieblichen, sondern um einen außerbetrieblichen Schaden handelt, der durch das Gesellschaftsverhältnis des Ges-GF mitveranlasst ist und deshalb Ausschüttungscharakter hat. Eine bilanzielle Neutralisierung dieser Schadenszufügung im Wege der Bil-Berichtigung durch Einbuchung einer schuldrechtlichen Ersatzforderung gegen den Ges-GF kommt insoweit nicht in Betracht. Die gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögensminderung bzw verhinderte Vermögensmehrung kann nicht durch einen solchen Ersatzanspruch rückgängig gemacht werden.

Leistet der GF einer GmbH in der irrtümlichen Annahme einer vertraglichen Leistungspflicht eine Zahlung an einen ehemaligen Gesellschafter, liegt hierin eine vGA, wenn die Begr der nach der Vorstellung des GF bestehenden Leistungspflicht als vGA zu beurteilen wäre; s Urt des BFH v 29.04.2008 (BFH/NV 2008, 1621). Neben der objektiven Vermögensminderung setzt die vGA grds keine subjektiven Handlungserfordernisse, mithin keine bestimmte Ausschüttungsabsicht und keine Einigung zwischen Gesellschafter und Kö über die "verdeckte" Zuwendung voraus. Die handelnde Pers muss weder den Tatbestand der vGA kennen noch das Geschehene rechtlich zutr würdigen. Nur wenn es an jeglichem finalen Zuwendungswillen in Richtung eines Vermögenstransfers zulasten der Kö und zugunsten des Gesellschafters fehlt und feststeht, dass die Vorteilsverschiebung nicht aus im Gesellschaftsverhältnis veranlassten Gründen erfolgt ist, kann eine vGA mangels konkreter gesellschaftsrechtlicher Veranlassung ausscheiden. Im Unterschied zum Buchungsfehler tritt die Vermögens- und Einkommensminderung hier nicht durch eine fehlerhafte bilanzielle Darstellung, sondern durch einen tats Vermögenstransfer ein; ebenfalls hierzu s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Buchungsfehler"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Rechtsirrtum"; und s Paus (DStZ 2008, 650).

Überträgt der Vorstand einer Kap-Ges aus im Gesellschaftsverhältnis veranlassten Gründen einen Geschäftsbereich einem Aufsichtsrat zur eigenständigen Leitung und entsteht der Kap-Ges hieraus ein Schaden, kann im Verzicht auf Schadenersatz gegen den Vorstand und das Aufsichtsratsmitglied eine vGA zu sehen sein; s Beschl des BFH v 12.10.2010 (BFH/NV 2011, 69).

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