Stand: EL 100 – ET: 10/2020

In der Rspr des BFH ist die Zulässigkeit tats Verständigungen grds anerkannt. In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung dient es der Förderung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens und allg dem Rechtsfrieden, besondere Vereinbarungen über eine bestimmte (stliche) Behandlung von Sachverhalten (nicht aber über das anzuwendende Recht) zuzulassen. Tats Verständigungen dienen dem Ziel, Unsicherheiten und Ungenauigkeiten in einem konkreten Besteuerungssachverhalt zu beseitigen. Sie sind wirksam, wenn auf Seiten der Fin-Verw ein Amtsträger beteiligt ist, der zur Entsch über die St-Festsetzung befugt ist. Das kann auch der Sachgebietsleiter der Bp sein. Einer besonderen Form bedürfen tats Verständigungen nicht. Sie sind auch iRd Schlussbespr nach Bp möglich; s Urt des BFH v 22.09.2004 (BStBl II 2005, 160); s Urt des BFH v 07.07.2004 (BFH/NV 2004, 1563; mwNachw); und s Urt des BFH v 31.07.1996 (BStBl II 1996, 625). Gegenstand einer tats Verständigung können auch die einer vGA zugrunde liegenden Tatsachen sein, wenn es sich dabei um schwierig zu ermittelnde tats Umstände handelt. Rechtsfragen können nicht Gegenstand einer tats Verständigung sein.

Grds zur tats Verständigung s auch Schr des BMF v 30.07.2008 (BStBl I 2008, 831).

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