Stand: EL 100 – ET: 10/2020

VGA werden auf AE-Ebene im sog "Teileink-Verfahren" des § 3 Nr 40 EStG versteuert, wenn die Anteile im BV eines Pers-Unternehmens gehalten werden oder der AE für Anteile im PV nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG in das Teileink-Verfahren optiert hat. Die erhaltene vGA wird dabei nur mit 60 % angesetzt; 40 % der erhaltenen vGA sind grds st-befreit (Ausn nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2 EStG, soweit die vGA das Einkommen der leistenden Kö gemindert hat).

In anderen Fällen werden vGA auf AE-Ebene natürlicher Pers mit der AbgeltungSt besteuert; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Abgeltungsteuer".

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