Die A-GmbH erhält von einem Dritten in Zusammenarbeit mit dem Ges-GF eine Scheinrechnung über 10 000 EUR zzgl 1 900 EUR USt. Die A-GmbH zahlt 11 900 EUR an den Dritten und macht gegenüber dem FA VorSt iHv 1 900 EUR geltend.
Der Dritte zahlt 1900 EUR USt an sein FA und leistet an den Ges-GF eine Barzahlung iHv 9600 EUR. Von dem Gesamtbetrag behält der Dritte 400 EUR als "Provisionszahlung" ein.
Es stellt sich hier ua die Frage, ob die 400 EUR Provision (sog Zuführungskosten) bei dem Ges-GF als WK zu berücksichtigen sind, weil er diese für den Erhalt der vGA aufwendet.
Lösung
Das Nds FG führt dazu aus, dass es sich bei Zuführungskosten des Gesellschafters um Aufwendungen handelt, die durch die Erzielung stpfl Eink veranlasst sind. Es seien daher WK iSd § 9 Abs 1 EStG. Es komme nicht darauf an, ob diese Zuführungskosten rechtmäßig oder rechtswidrig seien oder aufgr einer Straftat geleistet würden. Denn im StR sei unerheblich, ob die Aufwendungen verboten oder sittenwidrig seien (s § 40 AO), sie müssten nur in einem Zurechnungszusammenhang zu den vGA stehen. Zu beachten sei aber, dass diese Aufwendungen auf der Ebene der A-GmbH nicht durch den Betrieb der GmbH veranlasst seien und deshalb keine BA darstellten.