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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Zuführungskosten

Friedbert Lang
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Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Zuführungskosten in Form von Provisonseinbehalten eines Dritten können WK iSd § 9 Abs 1 EStG sein; s Urt des Nds FG v 20.07.2012 (EFG 2012, 2007; rkr).

 

Beispiel

Die A-GmbH erhält von einem Dritten in Zusammenarbeit mit dem Ges-GF eine Scheinrechnung über 10 000 EUR zzgl 1 900 EUR USt. Die A-GmbH zahlt 11 900 EUR an den Dritten und macht gegenüber dem FA VorSt iHv 1 900 EUR geltend.

Der Dritte zahlt 1900 EUR USt an sein FA und leistet an den Ges-GF eine Barzahlung iHv 9600 EUR. Von dem Gesamtbetrag behält der Dritte 400 EUR als "Provisionszahlung" ein.

Es stellt sich hier ua die Frage, ob die 400 EUR Provision (sog Zuführungskosten) bei dem Ges-GF als WK zu berücksichtigen sind, weil er diese für den Erhalt der vGA aufwendet.

Lösung

Das Nds FG führt dazu aus, dass es sich bei Zuführungskosten des Gesellschafters um Aufwendungen handelt, die durch die Erzielung stpfl Eink veranlasst sind. Es seien daher WK iSd § 9 Abs 1 EStG. Es komme nicht darauf an, ob diese Zuführungskosten rechtmäßig oder rechtswidrig seien oder aufgr einer Straftat geleistet würden. Denn im StR sei unerheblich, ob die Aufwendungen verboten oder sittenwidrig seien (s § 40 AO), sie müssten nur in einem Zurechnungszusammenhang zu den vGA stehen. Zu beachten sei aber, dass diese Aufwendungen auf der Ebene der A-GmbH nicht durch den Betrieb der GmbH veranlasst seien und deshalb keine BA darstellten.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob der Dritte insoweit als nahe stehende Pers des Ges-GF anzusehen ist. Das FG hat dies verneint. UE müsste jedoch das Zusammenwirken bei der Erstellung und Abrechnung von Scheinrechnungen ausreichen, um insoweit ein Nahestehen zu begründen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil sich im Ergebnis nichts ändern würde. Denn in dem Fall wären dem Ges-GF ebenfalls 10 000 EUR als vGA zuzurechnen und davon hat er einen Anteil von 400 EUR an den Dritten gezahlt, weil ohne dessen Mitwirkung die vGA nicht hätte vollzogen werden können.

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