Ausgewählte Literaturhinweise:
IDW, Rechnungslegung und Prüfung der VU, 5. Aufl 2011;
Werner Rockel/Elmar Helten/Peter Ott/Roman Sauer, Versicherungsbil, Rechnungslegung nach HGB und IFRS, 3. Aufl 2012, Schäffer Poeschel;
Tristan Nguyen, Rechnungslegung von VU, 2008, VVW;
Frank von Fürstenwerth/Alfons Weiß, Versicherungs-Alphabet, 10. Aufl 2001, VVW.
1 Einleitung
Tz. 1
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
vorläufig frei
Tz. 2
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Mit dem Inkrafttreten des VersRiLiG v 24.06.1994 (BGBl I 1994, 1377; BStBl I 1994, 466) wurden die speziellen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für VU im Dritten Buch des HGB und dort in einem neu eingefügten Zweiten Unterabschnitt des Vierten Abschnitts sowie der, aufgr der Ermächtigungsvorschrift des § 330 Abs 1 HGB iVm § 330 Abs 3 und 4 HGB erlassenen "VO über die Rechnungslegung von VU" (RechVersV) v 02.11.1994 (BGBl I 1994, 3378) konzentriert. Die ergänzenden Vorschriften für VU nach §§ 341–341h HGB sowie die RechVersV v 02.11.1994 (BGBl I 1994, 3378) gelten nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit auch für den stlichen Ansatz und die Bewertung, soweit nicht das StR in den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 5, 6 EStG oder in den Sondervorschriften der §§ 20, 21 und 21a KStG abw Regelungen enthält.
Tz. 3
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Zurzeit enthalten die Sondervorschriften für VU Regelungen über die Schwankungsrückstellung (s § 20 Abs 1 KStG), die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (s § 20 Abs 2 KStG), die stliche Behandlung der Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (s § 21 KStG) sowie die DR (s § 21a KStG). Dem Wesen nach handelt es sich um Bestimmungen über die Gewinnermittlung, welche die allg Gewinnermittlungsvorschriften – insbes die §§ 5, 6 EStG – ergänzen.
Tz. 4
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Durch das AVmG v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) wurde die Geltung der Sondervorschriften für VU auf die neu geschaffenen Pensionsfonds erweitert, da für Pensionsfonds grds die für Lebens-VU geltenden Vorschriften des VAG anwendbar sind (s § 113 Abs 1 VAG).
Tz. 5
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Der Pensionsfonds ist ein Instrument der betrieblichen Altersversorgung. Er ist eine rechtlich selbständige Einrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung für den Arbeitgeber durchführt. Die Regelungen über den Pensionsfonds finden sich in den §§ 112–118 VAG.
2 Versicherungstechnische Rückstellungen
Tz. 6
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Der Begriff "versicherungstechnische Rückstellungen" war und ist ges nicht definiert. Er wird allg als Oberbegriff für alle Passivposten verstanden, die sachlich mit dem Versicherungsgeschäft unmittelbar zusammenhängen oder ihm eigentümlich sind. Die hr-liche Rechtsgrundlage findet sich seit dem Inkrafttreten des VersRiLiG v 24.06.1994 (BGBl I 1994, 1377; BStBl I 1994, 466) im HGB.
§ 341e Abs 1 HGB: "VU haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen."
Tz. 7
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Durch das VersRiLiG wurde der Ansatz und die Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen in den §§ 341e – 341h HGB umfassend geregelt. Eine Erweiterung der allg stlichen Vorschriften bedurfte es nach der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 12/7646, 7) nicht mehr, da als Folge der umfassenden hr-lichen Regelungen durch das VersRiLiG bereits alle nach HR vorgesehenen versicherungstechnischen Rückstellungen über den Grundsatz der Maßgeblichkeit auch für die St-Bil zu berücksichtigen sind.
Tz. 8
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Die hr-liche Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen richtet sich grds nach § 252 Abs 1 Nr 3 HGB (Grundsatz der Einzelbewertung) und § 240 Abs 4 HGB (Möglichkeit der Gruppenbewertung). Nur wenn eine Bewertung danach nicht möglich oder der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre, können die Rückstellungen aufgr von Näherungsverfahren geschätzt werden, wenn anzunehmen ist, dass diese zu annähernd gleichen Ergebnissen wie Einzelberechnungen führen (s § 341e Abs 3 HGB).
Tz. 9
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Im Einzelnen sind das die folgenden Passivposten, wobei es sich hier nicht um eine abschließende Aufzählung handelt:
Tz. 10
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Durch das BilMoG v 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102) wurden die § 253 HGB und § 341e HGB für nach dem 31.12.2009 beginnende Wj neu gefasst. Nach § 253 Abs 2 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen. Nach § 341e Abs 1 S 3 HGB sind die versicherungstechnischen Rückstellungen von der Abzinsung nach § 253 Abs 2 HG...