Leitsatz
Soll ein Wertpapierdepot als gewillkürtes Betriebsvermögen qualifiziert werden, ist der Widmungsakt zeitnah zu dokumentieren. Dies kann durch ein zeitnahes Festschreiben der Buchhaltung oder eine schriftliche Anzeige gegenüber dem Finanzamt erfolgen.
Sachverhalt
Klägerin ist eine Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt. Beim fremdfinanzierten Erwerb einer Immobilie verlangte ihre Bank über den Beleihungswert des Objekts hinausgehende Sicherheiten. Ein Gesellschafter stellte daraufhin sein Wertpapierdepot als Sicherheit zur Verfügung. Auf das Wertpapierdepot wurde im Darlehensvertrag Ende 2006 Bezug genommen. Die Klägerin bilanzierte in den Bilanzen zum 31.12.2007 und 31.12.2008, deren Aufstellungsdatum nicht ermittelbar war, das Wertpapierdepot als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin. In der Feststellungserklärung wurde zunächst nur ein Gewinn aus dem Gesamthandsvermögen erklärt. Erst im Nachhinein wurden für 2007 Gewinne und für 2008 Verluste aus dem Sonderbereich erklärt, die aus dem Wertpapierdepot resultierten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung lehnte die Finanzverwaltung eine Qualifikation des Wertpapierdepots als Sonderbetriebsvermögen ab und verweigerte somit eine Verlustverrechnung. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer rechtzeitigen klaren und eindeutigen Dokumentation des Widmungswillens. Die Vorlage von Buchhaltungsausdrucken aus dem Frühjahr 2008 war hierfür nicht geeignet, da die Einlagebuchungen des Depots zu dem Zeitpunkt nicht festgeschrieben wurden. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht lehnte die Klage als unbegründet ab. Insbesondere bei der Qualifikation von Wertpapieren als gewillkürtes (Sonder-)Betriebsvermögen muss der Widmungsakt klar und eindeutig sein. Aufgrund üblicher Kursschwankungen bestünde andernfalls die Gefahr willkürlicher Gewinnbeeinflussungen. Daher müssen die Einnahmen und Aufwendungen eines Wertpapierbestandes, der als Sonderbetriebsvermögen behandelt werden soll, zeitgerecht und fortlaufend in der Buchhaltung festgehalten werden. Dies ist erst nach einem Festschreiben des betreffenden Buchungsstapels erfolgt. Ob die Festschreibung Bestand der GoB ist und ob die GoB auf die Klägerin Anwendung finden, war nach Ansicht des Gerichts irrelevant. Die Klägerin war insofern ihrer Beweislast nicht nachgekommen, da auch keine zeitnahe schriftliche Anzeige gegenüber dem Finanzamt erfolgt ist.
Hinweis
Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az.: IV R 25/15). Wie das Urteil zeigt, ist das zeitnahe Festschreiben der Buchhaltung von großer Bedeutung. Nach den neuen GoBD ist die Buchhaltung stets und nicht nur hinsichtlich Einlagehandlungen bis zum 30. des Folgemonats festzuschreiben. Dies gilt auch bei vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen oder umsatzsteuerlichen Jahreszahlern. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann Ausgangspunkt für Zuschätzungen der Finanzverwaltung sein.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 24.03.2015, 1 K 2217/12