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Dokumentationspflichten (Sanktionen) – ABC IntStR

Dr. Stefan Greil
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1 Systematische Einordnung

Der Gesetzgeber hat in § 90 Abs. 3 AO eine grundsätzliche Dokumentationspflicht für Verrechnungspreise zwischen nahestehenden Personen bzw. für die Zurechnung der Einkünfte zu Stammhaus und Betriebsstätten normiert. Zu Einzelheiten der Dokumentationsanforderungen wird auf die GAufzV, auf die Verwaltungsgrundsätze 2020 vom 3.12.2020 (BStBl I 2020, 1325) und den Anwendungserlass zur Abgabenordnung insbesondere zu §§ 90, 138a und 162 hingewiesen.

Die Sanktionen bei Nichterfüllung der Dokumentationspflichten sind in § 162 Abs. 3 und 4 AO geregelt.

2 Inhalt

Sofern der Stpfl. seine Pflichten aus § 90 Abs. 3 AO nicht erfüllt, also keine Aufzeichnungen vorlegt, die vorgelegten Unterlagen im Wesentlichen unverwertbar sind oder die Aufzeichnungen für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nicht zeitnah erstellt hat, wird widerlegbar vermutet, dass die inländischen Einkünfte durch unangemessene Verrechnungspreise gemindert wurden. Insoweit kommt es zu einer Umkehr der Beweislast, aufgrund welcher der Stpfl nunmehr nachweisen muss, dass die Verrechnungspreise angemessen und damit fremdvergleichskonform sind. Gelingt dies nicht, ist von einer Einkunftsminderung auszugehen, was zu einer Einkunftskorrektur führt.

Die Finanzbehörde ist nach § 162 Abs. 3 S. 2 AO in den Fällen des § 162 Abs. 3 S. 1 AO zur Schätzung befugt, da sie die Besteuerungsgrundlagen außerhalb ihres hoheitlichen Einwirkungsbereichs regelmäßig nicht mit zumutbarem Aufwand wird aufklären können.

Nach § 162 Abs. 4 Satz 1 AO ist ein Mindestzuschlag von 5.000 EUR festzusetzen, wenn der Stpfl. keine Aufzeichnungen i. S. v. § 90 Abs. 3 AO vorlegt oder wenn die Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar sind. Ein Zuschlag ist nur festzusetzen, wenn sich die Verletzung der Mitwirkungspflichten auf die Aufzeichnungen über einzelne Geschäftsvor...

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