OFD Düsseldorf, Verfügung v. 12.10.2000, G 1422 A - St 131

In einem Einzelfall aus dem Geschäftsbereich der OFD Münster war folgende Frage aufgetreten:

In einem doppelstöckigen Personengesellschaftsverbund wird die Obergesellschaft (KG) formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft (AG) umgewandelt. Darf die Untergesellschaft einen bei ihr aufgelaufenen Fehlbetrag i.S. des § 10 a GewStG gleichwohl fortführen?

Für diesen Einzelfall ist entschieden worden, dass für die Untergesellschaft die Unternehmeridentität durch den Formwechsel der Obergesellschaft nicht verloren geht, sodass der Fehlbetrag der Untergesellschaft fortgeführt werden kann.

Diese Auffassung wurde nunmehr mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt.

Ihr liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Bei einem Formwechsel der Obergesellschaft bleibt deren zivilrechtliche Identität unverändert. Damit hat sich zivilrechtlich für die Untergesellschaft kein Gesellschafterwechsel ergeben.

Für Zwecke der Besteuerung der Obergesellschaft ist ein Rechtsträgerwechsel und damit ein Wechsel der Unternehmeridentität gegeben. Dies folgt aus § 25 UmwStG.§ 25 UmwStG i.V. mit § 22 Abs. 4 UmwStG schließen die Fortführung von Fehlbeträgen i.S. des § 10 a GewStG der umgewandelten Obergesellschaft aus.

Vorliegend geht es jedoch um Fehlbeträge der Untergesellschaft. Für diese fehlt eine steuerliche Sonderregelung; § 25 UmwStG greift insoweit nicht. Daher verbleibt es bei den Vorgaben des Zivilrechts (s. auch BFH-Urteil vom 4.12.1996, II B 116/96, BStBl 1997 II S. 661, für ein vergleichbares GrESt-Problem).

Somit lässt der Formwechsel der Obergesellschaft die Unternehmeridentität bei der Untergesellschaft unberührt, sodass deren Fehlbetrag ohne Kürzung fortgeführt werden darf.

 

Normenkette

GewStG § 10 a

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