Zu unterscheiden ist hier zwischen den beiden Fahrten bei Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung, der 1. Familienheimfahrt pro Woche und den weiteren Familienheimfahrten in einer Woche.
4.1 Erste und letzte Fahrt
Für die erste und letzte Fahrt kann der Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten ansetzen. Dies gilt auch dann, wenn er seinen eigenen Pkw benutzt. Für den Transport von Möbeln und Hausrat in die Zweitwohnung sind die Aufwendungen für den Spediteur Werbungskosten. Die Aufwendungen für die erste und letzte Fahrt bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung können mit Reisekostensätzen berücksichtigt werden, also in tatsächlicher Höhe bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer, wenn der Arbeitnehmer hierfür seinen eigenen Pkw benutzt.
4.2 Familienheimfahrten
4.2.1 Ansatz der Entfernungspauschale
Für wöchentliche Familienheimfahrten gilt die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Die Erhöhung der Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer, die für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab 2021 in Kraft getreten ist, gilt in gleicher Weise für die wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung. Für den Veranlagungszeitraum 2023 beträgt die für eine wöchentliche Familienheimfahrt anzusetzende Entfernungspauschale 0,30 EUR bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR. Der Gesetzgeber hat die ursprünglich erst für 2024 vorgesehene weitere Anhebung ab dem 21. Entfernungskilometer wegen der erheblich gestiegenen Benzinpreise vorgezogen. Die Erhöhung der sog. Fernpendlerpauschale, die sich wegen der größeren entfernungsmäßigen Strecke der Familienheimfahrten bei fast jeder doppelten Haushaltsführung vorteilhaft auswirkt, gilt bis einschließlich 2026.
Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann unabhängig vom Aufwand in Anspruch genommen werden. Für den Werbungskostenabzug der wöchentlichen Familienheimfahrt ist daher zunächst unerheblich, mit welchem Verkehrsmittel die Heimfahrten durchgeführt werden und ob dem Steuerpflichtigen überhaupt Kosten für diese Wege entstanden sind. Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Dementsprechend sind Familienheimfahrten mit dem Firmenwagen nicht abzugsfähig. Der Gesetzgeber nimmt eine Saldierung vor. Er verzichtet einerseits auf die Erfassung eines geldwerten Vorteils und verordnet andererseits den Ausschluss des Werbungskostenabzugs.
Die Entfernungspauschale berechnet sich für die wöchentliche Heimfahrt wie bisher nach der Gesamtstrecke zwischen auswärtigem Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands. Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf 4.500 EUR ist im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ohne Bedeutung.
Nachweisführung über Familienheimfahrten
Bei größeren Entfernungen zwischen Familienwohnung und auswärtigem Beschäftigungsort fallen regelmäßig hohe Werbungskostenbeträge an. Da der Ansatz der Entfernungspauschale daran geknüpft ist, dass Familienheimfahrten tatsächlich durchgeführt werden, verlangen die Finanzämter insbesondere bei hoher Pkw-Fahrleistung den Nachweis der tatsächlichen Pkw-Nutzung. Es empfiehlt sich, durch geeignete Belege Beweisvorsorge zu treffen. In Betracht kommen die Tachometerstände in TÜV- oder Inspektionsrechnungen, aus denen sich die Gesamtjahresfahrleistung des jeweiligen Pkws ergibt. Der Nachweis der für das Fahrzeug tatsächlich angefallenen Kosten ist dagegen nicht erforderlich.
Übersteigen die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel die anzusetzende Entfernungspauschale, können die höheren Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Ansatz der tatsächlichen Kosten für Busse oder Bahn ist zulässig, wenn die nachgewiesenen Kosten laut Fahrschein höher sind als der sich nach der Entfernungspauschale ergebende Abzugsbetrag. Außerdem sind Unfallkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als außergewöhnliche Werbungskosten abzugsfähig, da diese mit dem Ansatz der Entfernungspauschale nicht abgegolten sind. Damit ist auch der zusätzliche steuerfreie Arbeitgeberersatz möglich. Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen ebenso die Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung. Die Garagen- oder Stellplatzmiete sind durch die Entfernungspauschale nicht abgegolten. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Kosten für einen Stellplatz oder die Anmietung einer Garage bei der Zweitwohnung notwendig sind, etwa weil die Parkplatzsituation oder der Schutz des Firmenwagens im Einzelfall hierfür ursächlich sind.
Keine Entfernungspauschale für Flugstrecken
Der Ansatz der Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Flugkosten, die für die wöchentliche Heimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallen, dürfen nach wie vor ausschließlich i. H. d. n...