Leitsatz

Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen nicht auseinanderfallen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Steuerpflichtige seine Arbeitsstätte täglich aufsuchen kann, wovon bei üblichen Wegezeiten von etwa einer Stunde auszugehen ist (hier: Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Hauptwohnung ca. 30 km; Pkw-Fahrzeit im Berufsverkehr von 50-55 Minuten).

 

Sachverhalt

Der Kläger machte Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend, da die Fahrzeit zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel über 2 Stunden betrage. Das Finanzamt hat die Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt, da die Kläger einen eigenen Hausstand unterhalten hätten, welcher nicht außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte des Klägers belegen gewesen sei (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Aufgrund der geringen Entfernung von 30 km zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte des Klägers könne nicht unterstellt werden, dass die Wohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte belegen sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrt der Kläger mit seiner Klage weiter die Berücksichtigung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Eine doppelte Haushaltsführung liege nicht vor, wenn der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - in einer Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt führe und auch der "eigene Hausstand" am Beschäftigungsort belegen sei. Nach der Rechtsprechung des BFH sei der eigene Hausstand am Beschäftigungsort belegen, wenn dieser es dem Arbeitnehmer ermögliche, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Der Kläger habe seine Arbeitsstätte von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand aus mit dem Pkw ausweislich des Google Maps-Routenplaners im Berufsverkehr innerhalb von 50-55 Minuten erreichen können. Darauf, dass diese Strecke bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Fahrtzeit von ca. 1,5 Stunden aufweise, komme es schon deshalb nicht an, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hätte.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil v. 06.02.2024, 1 K 1448/22 E

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