2.1 Vorliegen eines beruflichen Anlasses
Ein beruflicher Anlass für eine doppelte Haushaltsführung liegt regelmäßig vor, wenn ein Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand an einem anderen Ort eine Beschäftigung aufnimmt und dort eine Zweitwohnung bezieht, weil er von seinem Arbeitgeber versetzt oder längerfristig abgeordnet wurde, den Arbeitgeber gewechselt oder erstmals ein Arbeitsverhältnis begründet hat.
Hinzukommen muss, dass der Arbeitnehmer wegen der weiten Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort nicht täglich nach Hause zurückkehren kann oder durch die Einrichtung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort erhebliche Fahrtkosten und Zeit eingespart werden.
Der berufliche Anlass ist auch in folgenden Fällen gegeben:
- Wegen der weiten Entfernung zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Familienwohnung wird eine Unterkunft am Beschäftigungsort erst später gemietet, auch wenn dies Jahre nach Antritt der Auswärtstätigkeit geschieht.
- Trotz geringer Entfernung zwischen Familienwohnung und Beschäftigungsort hat der Arbeitnehmer in der Nähe des Beschäftigungsortes eine Wohnung, weil er aus gesundheitlichen Gründen tägliche Heimfahrten vermeiden muss.
- Der Arbeitnehmer muss z. B. wegen des Bereitschaftsdienstes in der Nähe des Beschäftigungsortes wohnen.
- Ein Ehepaar/eine Lebensgemeinschaft unterhält insgesamt 3 Wohnungen, weil die Ehe-/Lebenspartner jeweils außerhalb des Familienwohnortes an verschiedenen Orten beschäftigt sind und deshalb am jeweiligen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung haben.
- Am früheren Beschäftigungsort wird nach einer Unterbrechung die doppelte Haushaltsführung wieder begründet. Dabei ist es unschädlich, wenn als Zweitwohnung das schon früher genutzte Wohneigentum gewählt wird.
2.2 Berufliche Veranlassung in Wegverlegungsfällen
2.2.1 Beibehalten der Wohnung aus beruflichen Gründen
Die doppelte Haushaltsführung gilt auch dann als beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg verlegt und infolgedessen am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort aus seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Für die steuerliche Anerkennung ist nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die doppelte Haushaltsführung hätte vermeiden können, wenn er den Familienwohnsitz an den Arbeitsort verlegt hätte.
Der BFH hat seine langjährige Rechtsprechung geändert und in mehreren Urteilen die bisherige Ablehnung der doppelten Haushaltsführung in den Wegverlegungsfällen aufgegeben. Das allein entscheidende Kriterium liegt nach den Urteilsgründen darin, dass der zweite (doppelte) Haushalt aus beruflichen Gründen eingerichtet wird. Der berufliche Anlass ist damit allein hinsichtlich der zusätzlichen Wohnsitznahme am Beschäftigungsort zu prüfen.
Zweithaushalt liegt besser zum Arbeitsplatz
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflichem Anlass am auswärtigen Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum eigenen Hausstand am Ort des Lebensmittelpunkts des Arbeitnehmers begründet wird. Der berufliche Anlass der auswärts begründeten Zweitwohnung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige den doppelten Haushalt nutzt, um von dort aus seinen Arbeitsplatz besser erreichen zu können. Die Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort ist in diesem Fall wegen der auswärtigen Berufstätigkeit des Arbeitnehmers notwendig und qualifiziert damit auch die doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst. Nach dieser Rechtsauffassung ist das gesetzliche Erfordernis der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung mit der beruflichen Begründung der Zweitwohnung gleichzusetzen.
Eine weitere Motivforschung, weshalb sich der Arbeitnehmer für die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort entschieden hat, ist nicht erforderlich. So kann eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort auch dann beruflich veranlasst sein, wenn der Arbeitnehmer dort seinen doppelten Haushalt in einer Wohngemeinschaft mit Bekannten einrichtet oder durch Kauf einer Immobilie begründet.
Deshalb wird in Fällen der Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht mehr ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer infolgedessen am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort aus seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können.
2.2.2 Umwidmung der Hauptwohnung unschädlich
Die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung in Wegzugsfällen ist nicht davon abhängig, dass der Zweithaushalt am aus...