Für ein Unternehmen sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem dualen Studium eine Investition in die Zukunft. Besonders ärgerlich ist es aus Sicht des Arbeitgebers deshalb, wenn der fertig ausgebildete Nachwuchs das Unternehmen direkt nach dem Abschluss verlässt. Um solche Fälle zu vermeiden, dürfen Arbeitgeber Bleibeklauseln vereinbaren – kombiniert mit der Verpflichtung, bei Weggang zumindest einen Teil der Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Damit die entsprechenden Vereinbarungen rechtswirksam sind, dürfen sie die Studenten aber nicht unangemessen benachteiligen.
3.1 Angemessene Dauer muss abgewogen werden
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich aus einer zu langen Bindungsdauer ergeben. Welche Bindungsdauer im konkreten Fall noch angemessen ist, muss der Arbeitgeber im Einzelfall abwägen. Auf der einen Seite stehen dabei die Dauer der Ausbildungsmaßnahme sowie die Qualität der erworbenen Qualifikation. Auf der anderen Seite spielen die vom Unternehmen aufgewandten Mittel sowie der Vorteil, der dem Studenten erwächst, eine wichtige Rolle. Nach einer Entscheidung des BAG fällt der sich für den Studenten ergebende Vorteil bei Studiengängen mit einer hohen Anzahl von Absolventen geringer aus als bei spezialisierten Studiengängen. Für ein 3-jähriges Bachelor-Studium gilt als Richtwert eine maximale Bindungsdauer von 3 Jahren als angemessen.
3.2 Rückzahlungsklauseln
Bleibeverpflichtungen werden grundsätzlich mit der Verpflichtung verbunden, die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn die vereinbarte Bleibezeit nicht eingehalten wird.
Zulässigkeit von Rückzahlungsvereinbarungen
Rückzahlungsvereinbarungen für die Ausbildungskosten sind nur bei praxisintegrierten dualen Studiengängen zulässig. Für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge gilt dagegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Diese Vorschrift verbietet die Vereinbarung von Entschädigungszahlungen von Seiten des Auszubildenden für die Berufsausbildung. Der Arbeitgeber darf dem dualen Studenten in diesem Fall also keine Kosten auferlegen, die ihm als Ausbildenden bei der Ausbildung entstanden sind. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind aber die Studiengebühren, da es sich hierbei nicht um Kosten der Berufsausbildung im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG handelt. Sofern diese Kosten durch den Arbeitgeber übernommen werden, können sie auch bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen per Rückzahlungsklausel zurückgefordert werden.
Für die Rechtswirksamkeit von Rückforderungsklauseln gelten einige Voraussetzungen:
- Sie müssen den Anforderungen des AGB-Rechts nach §§ 305 ff. BGB genügen, dürfen also z. B. nicht intransparent sein.
- Die Höhe der Rückzahlung muss angemessen sein. Die Angemessenheit kann der Arbeitgeber z.B. durch Kürzung der Rückzahlungspflicht in Raten sicherstellen. Dabei verringert sich die Rückzahlung jeweils um die Zeit der Beschäftigung nach Abschluss des Studiums.
- Wichtig ist schließlich, dass die Rückzahlungsverpflichtung nur für den Fall gilt, dass der Student tatsächlich ein entsprechendes Stellenangebot erhält und die Beschäftigung aus eigenem Antrieb bzw. eigener Veranlassung ausschlägt oder vorzeitig beendet. Wenn die Beendigung aus der Sphäre des Arbeitgebers resultiert (z. B. betriebsbedingte Kündigung), darf der duale Student nicht zur Rückzahlung verpflichtet sein.
3.3 Orientierungsphase
Denkbar ist schließlich außerdem, dass ein dualer Student seine Ausbildung bereits wenige Monate nach Beginn beenden will. Auch für solche Fälle sind Rückzahlungsklauseln grundsätzlich denkbar. Der Arbeitgeber muss dem Studenten aber eine Orientierungsphase einräumen, innerhalb derer die Ausbildung bzw. das Studium ohne Rückzahlungspflicht beendet werden kann. Hier gilt ein Richtwert von maximal 6 Monaten. Eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall des Nichtbestehens von Prüfungen aufgrund intellektueller Überforderung des Studenten dürfte allerdings als unangemessen gelten.