FinMin Brandenburg, Erlaß v. 4.8.2003, 34 - S 1915 - 1/03
Durch die anhaltende Trockenheit in der Landwirtschaft sind beträchtliche Schäden entstanden. Die Ernteausfälle werden bei vielen Landwirten zu erheblichen finanziellen Einbußen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im FA oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.
1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2003 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Einbußen wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 AO bleiben unberührt.
1.2 Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2003 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.
1.3 Bei den unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen ist bis zum 31.12.2003 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Nr. 1.1 abzusehen. Ab 4.8.2003 (in Baden-Württemberg ab 21.7.2003, in Niedersachsen ab 1.8.2003, in Sachsen ab 13.8.2003 und in Rheinland-Pfalz ab 18.8.2003) bis zum 31.12.2003 sind Säumniszuschläge für diese Steuern nicht zu erheben.
2. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
2.1 Landwirte, deren Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt wird
Bei Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, kann die aus dem Ansatz des Grundbetrages und den Zuschlägen für Sondernutzungen resultierende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Trockenheit Ertragsausfälle eingetreten sind.
2.2 Wiederanpflanzung zerstörter Kulturen
Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
2.3 Es bestehen keine Bedenken, bei der Abgrenzung der Landwirtschaft vom Gewerbebetrieb keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn die in R 135 EStR festgelegten Grenzen überschritten werden und die Überschreitung allein auf trockenheitsbedingte Ursachen zurückzuführen ist.
3. Grundsteuer
Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in § 33 GrStG geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des § 34 Abs. 2 GrStG an die Gemeinden zu richten.
Normenkette
AO 1977 § 163