FinMin Sachsen, Erlaß v. 3.8.2006, 31 - S 1915 - 11157 - 41747
A. Steuerliche Maßnahmen
Durch die anhaltende Trockenheit sind in der Landwirtschaft in weiten Teilen des Freistaates Sachsen beträchtliche Schäden entstanden, die bisher nicht zu beziffern sind. Ernte- und Produktionsausfälle werden bei vielen Landwirten zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im FA oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.
1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2006 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 AO bleibt unberührt.
1.2 Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2006 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.
1.3 Wird dem FA aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.12.2006 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1.1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum vom 15.7.2006 bis zum 31.12.2006 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2006 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
1.4 Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.
2. Einkommensteuer
2.1 Landwirte, deren Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt wird
Bei Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, kann die aus dem Ansatz des Grundbetrages und den Zuschlägen für Sondernutzungen resultierende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Trockenheit Ertragsausfälle eingetreten sind.
2.2 Es bestehen keine Bedenken, bei der Abgrenzung der Landwirtschaft vom Gewerbebetrieb keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn die in R 15.5 EStR festgelegten Grenzen überschritten werden und die Überschreitung nachweislich allein auf trockenheitsbedingte Ursachen zurückzuführen ist.
3. Grundsteuer
Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in § 33 GrStG geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des § 34 Abs. 2 GrStG an die Gemeinden (Abschnitt 2 GrStR) zu richten.
B. Vollstreckung bei Leistungsbescheiden der Behörden des Freistaates Sachsen und aufgrund von Vollstreckungsersuchen durch die Finanzämter
Bei der Vollstreckung von Leistungsbescheiden der Behörden des Freistaates Sachsen durch die Finanzämter (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG) ist die Regelung in Teil A Tz. 1.3 Satz 1 dieses Erlasses entsprechend anzuwenden. Die betroffenen Ersuchen sind nicht zurückzugeben.
Gleiches gilt für die Vollstreckung von nichtsteuerlichen Forderungen im Rahmen der Vollstreckungshilfe. Die ersuchende Behörde ist über die vorübergehend unterbleibende Vollstreckung zu informieren.
Bei der Beitreibung privat-rechtlicher Forderungen hat das Landesamt für Finanzen die Regelung in Teil A Tz. 1.3 Satz 1 dieses Erlasses entsprechend anzuwenden.
Die im Zeitraum vom 15.7.2006 bis zum 31.12.2006 verwirkten Säumniszuschläge für Forderungen der Behörden des Freistaates Sachsen gegenüber den unmittelbar und nicht unerheblich von den Folgen der Trockenheit Betroffenen sind zum 31.12.2006 zu erlassen.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Normenkette
AO 1977 § 222;
EStG § 13a;
GrStG § 33;
SächsVwVG § 4 Abs. 1 Nr. 1