OFD München, Verfügung v. 9.1.2003, S 7200 - 199 St 432
Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sind die Halter von Fahrzeugen verpflichtet, ihre Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen untersuchen zu lassen. Diese so genannten Hauptuntersuchungen führen amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen (z.B. DEKRA, TÜV) unter anderem durch autorisierte Prüfingenieure in Kraftfahrzeugwerkstätten oder Fachbetrieben (so genannte Prüfstützpunkte) durch.
Die Werkstatt wird vom Fahrzeughalter mit der Vorführung zur Hauptuntersuchung beauftragt. Die Werkstatt führt das Fahrzeug im Namen des Fahrzeughalters bei der Überwachungsorganisation vor. Die Überwachungsorganisation führt die Hauptuntersuchung durch (Anbringen der Plakette an den Wagen) und erteilt hierüber eine Rechnung mit Umsatzsteuer an den Fahrzeughalter. Die Rechnung wird über die Werkstatt an den Fahrzeughalter weitergeleitet. Die Werkstatt nimmt die Zahlung des Fahrzeughalters entgegen und leitet diese an die Überwachungsorganisation weiter. Außerdem erstellt die Werkstatt eine Rechnung über ihre Material- und Lohnkosten an den Fahrzeughalter (mit Umsatzsteuerausweis).
Nach einer Entscheidung der Umsatzsteuer-Referatsleiter von Bund und Ländern erbringt die Überwachungsorganisation ihre in der Hauptuntersuchung bestehenden Leistungen nicht an die Werkstatt, sondern an den Fahrzeughalter selbst. Die Durchleitung der Gebühren ist bei der Werkstatt als durchlaufender Posten (Abschnitt 152 UStR 2000) zu erfassen.
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung war es unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, dass die Werkstatt selbst als Auftraggeber bzw. Besteller der Leistung auftrat und deswegen als Leistungsempfänger der Hauptuntersuchung angesehen werden konnte. Die Werkstatt machte aus der Rechnung der Prüforganisation den Vorsteuerabzug geltend und berechnete gegenüber dem Fahrzeughalter neben den Material- und Lohnkosten auch die Gebühren für die Hauptuntersuchung. Insoweit bestand bis Ende des Jahres 2002 für die Beteiligten ein Gestaltungsspielraum.
Soweit Überwachungsorganisationen bis Ende des Jahres 2002 von einer Leistung an die Werkstatt ausgegangen sind, sind hieraus keine nachteiligen Folgen zu ziehen.
Ab 1.1.2003 können jedoch nurmehr umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen zwischen Prüforganisation und dem Fahrzeughalter angenommen werden.
Normenkette
UStG § 10 Abs. 1;
StVZO § 29