Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Nach § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG gehören Beträge, die jemand im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten) nicht zum Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches.
Ob Gebühren auch dann als durchlaufende Posten anzusehen sind, wenn diese gesamtschuldnerisch von Unternehmer und Leistungsempfänger geschuldet werden hatte der BFH bereits im Jahr 2014 zu prüfen. Da nach Auffassung des BFH § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG keine ausdrückliche Regelung enthält, ob eine Verpflichtung zu einer korrespondierenden buchhalterischen Behandlung als durchlaufender Posten vorliegen muss, hat der BFH im Urteilsfall entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG richtlinienkonform auszulegen ist. Daraus folgt nach Ansicht des BFH: Beträge, die ein Steuerpflichtiger in fremden Namen und auf fremde Rechnung vereinnahmt, sind regelmäßig nur dann als durchlaufende Posten anzusehen, wenn in seiner Buchhaltung ein korrespondierender Ausweis der Beträge als durchlaufender Posten erfolgt.
Diese Sichtweise lehnt die Finanzverwaltung nach dortiger Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder jedoch ab und entschied mit BMF-Schreiben vom 11.01.1023, dass das vorgenannte BFH-Urteil nur für den entschiedenen Einzelfall anzuwenden ist. Vielmehr haben sich die obersten Finanzbehörden auf die Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses geeinigt. Danach wird Abschnitt 10.4 dahingehend geändert, dass die Annahme eines durchlaufenden Postens in Fällen der Gesamtschuldnerschaft regelmäßig dem Unternehmer eine Nachweispflicht darüber obliegt, dass er die Funktion einer Mittelsperson ausübt.
Das BMF-Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Beruft sich ein Unternehmer jedoch bei Umsätzen, die bis zum 31.12.2022 ausgeführt werden noch auf die bis zum Erlass des BMF-Schreibens geltenden Regelungen, wird dies durch die Finanzverwaltung nicht beanstandet.
Durchlaufende Posten unterliegen somit nicht der Umsatzsteuer. Das gilt auch für durchlaufende Posten, die als Forderung uneinbringlich werden und dann später doch noch vereinnahmt werden können.
Da es sich nur dann um einen durchlaufenden Posten handelt, wenn jemand im Namen und für Rechnung eines anderen handelt, wird es für den Vermittler regelmäßig keine Rechnungen geben, aus denen er einen Vorsteueranspruch geltend machen kann.