BMF, Schreiben v. 1.7.2011, IV C 6 - S 2133-b/11/10009
1 Anlage
Mit Schreiben vom 31.8.2010 hatte das BMF den Verbänden einen mit den Ländern abgestimmten ersten Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anhörung übersandt, der die Veröffentlichung der Taxonomie und die aktuellen visualisierten Taxonomiedateien (§ 5b EStG) betraf. Die hierzu von den Verbänden vorgetragenen organisatorischen und technischen Bedenken, die gegen eine Einführung der E-Bilanz ab 2011 sprachen, nahm die Finanzverwaltung zum Anlass, den erstmaligen Anwendungszeitpunkt auf das Jahr 2012 zu verschieben.
Das durch die zeitliche Verschiebung gewonnene Zeitfenster hat die Finanzverwaltung nicht nur für die Durchführung einer Pilotphase, sondern auch zur Überarbeitung des ursprünglichen Entwurfs eines Anwendungsschreibens zur E-Bilanz genutzt. Diesen inzwischen mit den Ländern abgestimmten überarbeiteten Entwurf eines Anwendungsschreibens zu § 5b EStG erhalten Sie nunmehr zur Kenntnis (vgl. Anlage 1). Bevor eine entsprechende Verwaltungsanweisung im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird, möchte ich Ihnen die Gelegenheit geben, zu dem Entwurf bis zum 28.7.2010 schriftlich Stellung zu nehmen.
Darüber hinaus möchte ich Sie recht herzlich zu einer Veranstaltung einladen, in der die Ergebnisse der Pilotphase zur Erprobung der (Kern-)Taxonomie vorgestellt werden sollen. Die Veranstaltung wird
am Dienstag, den 16.8.2011, um 13.00 Uhr im BMF, DRH (Hauptgebäude), Großer Saal, in der Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
stattfinden. Ziel ist es, allen Beteiligten einen Ausblick darüber zu geben, welche Konsequenzen aus Sicht der Finanzverwaltung aus der Pilotphase zu ziehen sind und wie sich dies auf den Gliederungsumfang der (Kern-)Taxonomie auswirkt. Bei dieser Gelegenheit können die bis dahin eingegangenen Stellungnahmen erörtert werden. Des Weiteren besteht im Rahmen dieser Veranstaltung die Möglichkeit, etwaige Fragen zu den Branchentaxonomien zu beantworten, die seit kurzem im Entwurfsstadium zur Verfügung stehen.
Ich würde mich freuen, Sie zu dieser Veranstaltung begrüßen zu können. Wegen der begrenzten Raumkapazitäten wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie es einrichten könnten, dass pro Verband maximal zwei Vertreter hieran teilnehmen.
Ein Abdruck dieses Schreibens wird auf der Internetseite des BMF zum Thema „Pilotphase E-Bilanz” eingestellt.
Anlage
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen; Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie
Bezug: BMF-Schreiben vom 19.1.2010, IV C 6 – S 2133-b/0, DOK 2009/0865962
Entwurf, Stand: Juni 2011
Nach § 5b EStG besteht für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, die Verpflichtung den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
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I. Persönlicher Anwendungsbereich |
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§ 5b EStG gilt für alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. Danach sind die Inhalte einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung zu übermitteln (sog. E-Bilanz und E-Gewinn- und Verlustrechnung), wenn diese nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden. Damit wird die bisherige Übermittlung durch Abgabe in Papierform durch eine Übermittlung durch Datenfernübertragung ersetzt. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz ist durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Zwischenbilanzen, die auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels aufgestellt werden, sind als Sonderform einer Schlussbilanz ebenso wie Liquidationsbilanzen nach § 11 KStG durch Datenfernübertragung zu übermitteln. |
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II. Besonderer sachlicher Anwendungsbereich |
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1. Betriebsstätten |
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Die vom BFH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Abgabe der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bei ausländischen und inländischen Betriebsstätten gelten gleichermaßen für die Übermittlung der Daten durch Datenfernübertragung. |
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Hat ein inländisches Unternehmen ausländische Betriebsstätten, ist – soweit der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt wird (siehe Rn. 1) – für das Unternehmen als Ganzes eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abzugeben (vgl. BFH-Urteil vom 16.2.1996, BStBl 1997 II S. 128). Diese Datensätze sind durch Datenfernübertragung zu übermitteln. |
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4 |
Ha... |