Rz. 14

Schon bei Erlass des StBerG am 01. 11. 1961 war in § 28 a. F. vorgesehen, dass eine Gebührenordnung erlassen werden sollte. Nach der amtlichen Begründung war und ist Zweck der StBGebV (jetzt StBVV), sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch der StB angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen (BGBl. I 1981, 1442). Allerdings dürfte ein StB generell nach Treu und Glauben zusätzlich verpflichtet sein, seinen Mandanten unaufgefordert über die zu erwartende Gebührenhöhe zu unterrichten (OLG Köln v. 12. 03. 1997 – 17 U 85/96, Stbg 1998, 41). Unstreitig ist er hierzu verpflichtet, wenn der Auftraggeber nach den entstehenden Gebühren fragt (BGH v. 18. 09. 1997 – IX ZR 49/97, NJW 1998, 136) oder nicht zu erwartende hohe Gebühren entstehen (OLG Brandenburg v. 23. 02. 2006 – 2 U 1/05, GI 2006, 82; vgl. schon Rz. 9a). Insbesondere aber hat auch der Mandant einen Anspruch auf Vorlage einer Honorarberechnung, und zwar solange, wie der StB verpflichtet ist, die Handakten aufzubewahren (OLG Düsseldorf v. 02. 12. 1999 – 13 U 21/99, GI 2001, 176).

 

Rz. 14a

Durch das 3. StBerÄndG vom 24. 06. 1975 trat an die Stelle des § 28 der wortgleiche § 64 Abs. 1 StBerG:

  • „StB und StBv sind an eine GebO gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach

    1. Zeitaufwand,
    2. Wert des Objektes und
    3. Art der Aufgabe

    zu richten.”

 

Rz. 14b

§ 64 Abs. 2 StBerG regelt die Abtretung von Gebührenforderungen; für die Einzelheiten darf auf Rz. 65 f. verwiesen werden.

a) Von der AllGO zur StBVV

 

Rz. 15

Obwohl § 64 StBerG einen zwingenden Gesetzesbefehl zum Erlass einer Gebührenordnung erteilt, ist eine solche erst 1982 in Kraft getreten. Schon in den ersten Nachkriegsjahren bis 1970 wurde die "Allgemeine Gebührenordnung für die wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe" (AllGO) von fast allen Berufsangehörigen angewandt. Diese regelte nicht nur die Originäraufgaben der betroffenen Personenkreise, sondern darüber hinaus in den §§ 55–66 auch die Vergütung für vereinbare Tätigkeiten, insbesondere die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und treuhänderische Verwaltungstätigkeiten. Hierzu hat der BGH 1969 festgestellt (Urt. v. 29. 09. 1969 – VII ZR 108/67, NJW 1970, 699), dass solche Gebührenregelungen als "verbandsinterne Honorierungsrichtlinien" anzusehen seien, die keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hätten. Aus diesem Grunde hat das Bundeskartellamt die Weiterverbreitung der AllGO als ordnungswidrige Preisempfehlung beanstandet. Daraufhin hat der Berufsstand den Erlass einer Gebührenordnung, zunächst bis 2012 die StBGebV, nunmehr die StBVV durchgesetzt.

 

Rz. 15a

Die StBGebV ist mit Wirkung vom 01. 04. 1982 in Kraft getreten (§ 49). Sie orientierte sich in wesentlichen Teilen an der BRAGO, wie der allgemeine Teil in den ersten drei Abschnitten (§§ 1–20) ausweist, formuliert sodann aber in seinem auf die Originärtätigkeiten eines StB zugeschnitten besonderen Teil (4.–7. Abschnitt) konkrete Berechnungsansätze zur Bestimmung des Honorars. Diese Gliederung ist auch 2012 bei der Umbenennung in "StBVV" beibehalten worden.

 

Rz. 16

Die Bundessteuerberaterkammer hat im Jahr 2003 zusammengefasst, dass für freie Berufe nach wie vor zahlreiche gute Gründe für eine Honorarordnung bestehen. Qualitätssicherung, Kostentransparenz, fachliche Unabhängigkeit, leistungsgerechte Vergütung und Kalkulationssicherheit einerseits wie aber auch andererseits Verbraucherschutz und Rechtssicherheit sowie Rechtsfrieden sprechen auch zukünftig für Gebührenverordnungen bei den Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass auch auf europäischer Ebene die Vorgaben von Gebührenordnungen der freien Berufe stark umstritten sind (vgl. bspw. EuGH v. 19. 02. 2002 – C‑35/99, DStRE 2002, 598). Dies führte zu der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland insbesondere mit dem Ziel, dass auch niedrigere Gebühren als nach einer stringenten Vergütungsverordnung zulässig vereinbart werden können (vgl. ausführlich Rz. 26f).

b) Die Bindung an die Vergütungsverordnung

 

Rz. 17

Schon seit Inkrafttreten des StBerG im Jahre 1961 ist eine Gebührenverordnung vorgesehen. Zunächst nach § 28 StBerG a. F. und seit 1975 aufgrund des wortgleichen § 64 StBerG sind die Angehörigen der steuerberatenden Berufe (StB, StBv und Steuerberatungsgesellschaften, vgl. § 72 Abs. 1 StBerG) an die StBGebV (jetzt StBVV) gebunden. Diese wird als Rechtsverordnung durch den Bundesfinanzminister mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer erlassen. Auch Änderungsverordnungen müssen diesen Weg durchlaufen, soweit nicht ein (höherrangiges) Gesetz (vgl. bspw. das JStG 2007 – Rz. 26a –) Änderungen (mit)regelt. Allerdings gilt als Konseq...

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