Rz. 26f
Durch die Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. 07. 2016 (BGBl. I 2016, 1722) wurden nicht unerhebliche Korrekturen an der Fassung der StBVV vorgenommen. Die ÄndVO ist am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft getreten. Hintergrund war ein Vertragsverletzungsverfahren der EU‑Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Juni 2015, in dem die Kommission unter anderem die StBVV angegriffen und die Auffassung vertreten hat, dass die StBVV feste Tarife beinhalte und aus diesem Grund nicht mit Unionsrecht vereinbar sei (vgl. § 15 der EU‑Dienstleistungsrichtlinie). Auch sei eine verbindliche Vorgabe von Gebührensätzen unzulässig, wenn diese sowohl für in Deutschland ansässige Dienstleister als auch für vorübergehende grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gelten würde (ausführl. Schick, Europäische Initiativen und deren Auswirkung auf das Berufsrecht der StB, DStR 2016, 692).
Rz. 26g
Daraufhin wurde nach Vorlage durch die Bundesregierung im Bundesrat am 17. 06. 2016 beschlossen, entsprechende Vorschriften der StBVV zu ändern. Demgemäß wurde § 1 Abs. 1 dahingehend klarstellend ergänzt, dass die Verordnung nur noch für StB mit Sitz im Inland und für die im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit gilt. Die Regelung über die Mindestgebühr von 10 Euro in § 3 Abs. 1 StBVV a. F. wurde aufgehoben.
Rz. 26h
Vor allen Dingen aber wurde in § 4 in den neuen Absätzen 3 und 4 die Möglichkeit für StB und Mandant eröffnet, in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren. Wegen der entsprechenden Schutzbedürftigkeit wurde auch diese Möglichkeit den Formerfordernissen – allerdings genügt nunmehr gem. Abs. 1 die "Textform" (vgl. § 126b BGB) – unterstellt und bestimmt, dass die vereinbarte Vergütung nach wie vor in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des StB stehen muss. Auch hat nunmehr ein StB in Textform jeden Mandanten darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als nach der StBVV sich ergebende Vergütung vereinbart werden kann. Neben einigen redaktionellen Änderungen wurde zudem die Tabelle D Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle – Betriebsfläche) neu gefasst im Hinblick auf die Erläuterungen der Berechnung der Gebühr in Abhängigkeit von der Betriebsfläche. Es bleibt abzuwarten, ob die EU‑Kommission, die sämtliche gesetzlich fixierte Vergütungsvereinbarungen von Dienstleistern kritisch sieht, sich auf Dauer mit diesen Änderungen zufrieden gibt.
Rz. 26i
Mit Wirkung ab dem 20. 07. 2017 wurde durch die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12. 07. 2017 (BGBl. I 2017, 2360) § 14 StBVV dahingehend geändert, dass nunmehr auch – wie bei anderen Vereinbarungen – Pauschalvergütungen in Textform erfolgen können. Anders als § 4 Abs. 4 StBVV enthält § 14 StBVV aber nicht die Vorgabe, dass es eine Hinweispflicht auf diese Möglichkeit des Abschlusses einer Pauschalvergütung gibt. Hintergrund ist, dass es eine "Vereinfachungsregel" bleiben soll, um das durchschnittlich dem Gesamtfall entsprechende Honorar zwischen Steuerberater und Mandant mit Planungssicherheit für die Zukunft festzulegen.