Rz. 44
Mit Entscheidung vom 12. 12. 2006 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) teilweise die Verfassungswidrigkeit des Verbots für Rechtsanwälte gem. § 49b Abs. 2 BRAO verkündet (BVerfG, Beschluss v. 12. 12. 2006, 1 BvR 2576/04). Das BVerfG hat im Leitsatz Folgendes entschieden: "Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes "quota litis" ist mit Artikel 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen."
Rz. 45
Der Gesetzgeber hat aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung § 49b Abs. 2 BRAO wie folgt geändert:
Zitat
(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt ...
Aufgrund dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber das "Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren" am 12. 06. 2008 erlassen. Danach wurden verschiedene Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vorgenommen. So wurde § 3a RVG eingefügt, der in Abs. 1 festlegt, dass die Vereinbarung über die Vergütung der Textform bedarf. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Weiterhin muss sie enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. In Abs. 2 wird auf die vereinbarte Vergütung für den Erfolgsfall gem. § 4a RVG und darauf hingewiesen, dass sie, falls sie unter Berücksichtigung aller Umstände als unangemessen hoch anzusehen ist, im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden kann.
In § 4 RVG wird die erfolgsunabhängige Vergütung neu formuliert und § 4a RVG mit der Überschrift Erfolgshonorar wird neu eingefügt. Danach darf ein Erfolgshonorar nach § 49b Abs. 2 Satz 1 RVG nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Für den Fall des Misserfolgs darf vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Außerdem muss gem. Abs. 2 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und ggf. die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung sowie die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung verdient sein soll, in den Vertrag aufgenommen werden. Nach Abs. 3 sind in den Vereinbarungen außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind.
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren wurden entsprechende Vorschriften in der Patentanwaltsordnung (§ 43a und b) geändert bzw. eingefügt. In der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) wurde § 55 geändert und § 55a mit der Überschrift Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen neu eingefügt. Entsprechende Änderungen wurden im Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vorgenommen (§§ 16, 18, 19, 4, 5 und sonstige Vorschriften wurden geändert bzw. ersetzt).
Rz. 46
Das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren hat auch die Änderung des Steuerberatungsgesetzes zur Folge. Danach wird § 9 Abs. 1 StBerG völlig gestrichen. Abs. 2 bleibt als Vorschrift ohne Absatzangabe erhalten. Eingefügt wird § 9a StBerG mit der Überschrift Erfolgshonorar. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind Vereinbarungen, die die Höhe der Vergütung für eine Hilfeleistung in Steuersachen vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig machen oder nach denen der StB oder Steuerbevollmächtigte einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält (Erfolgshonorar), unzulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der StB oder Steuerbevollmächtigte sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Abs. 2 des § 9a StBerG entspricht inhaltlich § 4a Abs. 1 RVG. In Abs. 3 des § 9 StBerG wird wie in § 3a RVG übernommen, dass die Vereinbarung für ein Erfolgshonorar der Textform bedarf, als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein muss und nicht in d...