Rz. 19
Sowohl die Einrichtung einer Kostenrechnung als auch die anfallenden laufenden Arbeiten sind in den Sätzen nach § 33 StBVV (vgl. § 33) nicht enthalten. Die Zuordnung von Erträgen auf Kostenträger und die Zuordnung von Kosten auf Kostenstellen oder Hilfskostenstellen kann allerdings im Rahmen der Erstellung der Finanzbuchführung erfolgen und ist zeitlich in der Regel von der Erfassung der Daten für die Finanzbuchführung nicht trennbar. Hierfür sollte im Rahmen der Rahmengebühr für die Erstellung der Finanzbuchführung gem. § 33 StBVV die Erfassung der Daten für die Kostenträger- und Kostenstellenrechnung unter Berücksichtigung eines entsprechenden Rahmensatzes mit abgegolten werden. Sind Daten für die Kostenträger- und Kostenrechnung gesondert zu erfassen, so sind diese zusätzlich zur Erfassung der Finanzbuchführung zu berechnen.
Die Erstellung einer Kostenträger- und Kostenrechnung stellt keine Tätigkeit i. S. d. § 33 StBerG dar und ist daher mit der üblichen Vergütung gem. § 612 BGB (vgl. E II – Rz. 29–36) zu berechnen. Zu denken ist an eine Gebühr nach dem Zeitaufwand oder einer Pauschalierung, wenn der Umfang der Tätigkeiten und des laufenden Zeitaufwandes überschaubar und bekannt ist.
Die bei der Einrichtung einer Kostenrechnung besonders qualifizierten Tätigkeiten sind die Festsetzung der Kostenträger, der Kostenstellen und Hilfskostenstellen. Für die laufende Bearbeitung und Auswertung ist von besonderer Bedeutung die Festlegung der innerbetrieblichen Leistungsverrechnungen zur Ermittlung der sekundären Gemeinkosten für die Kostenstellen, die die Leistungen empfangen. Weiterhin ist erforderlich die Ermittlung von Kalkulationssätzen (Gemeinkosten-Zuschlagsprozentsätzen) in den Endkostenstellen für eine möglichst genaue Weiterverrechnung (Schlüsselung) der Gemeinkosten auf Kostenträger. Hinzu kommt die Kontrolle des wirtschaftlichen Einsatzes von Produktionsfaktoren (Wirtschaftlichkeitskontrolle) in den einzelnen Kostenstellen. Auch die Ermittlung von kalkulatorischen Kosten erfordert qualifizierte Kenntnisse der Kostenträger- und Kostenstellenrechnung.
Ein Betriebsabrechnungsbogen, in dem Kostenträger und Kostenstellen zusammengeführt und entsprechende Verrechnungen vorgenommen werden, kann Aussagen über die Leistungs- und Ertragsfähigkeit des Unternehmens, die Verursachung von Kosten und die Erzielung von Erträgen jährlich oder auch unterjährig darstellen. Die Kontrolle und Fortentwicklung der Kostenträger- und Kostenstellenrechnung ist den betrieblichen Vorgängen laufend anzupassen und die Ergebnisse sind mit dem Mandanten zu erörtern. Hieraus ergeben sich umfangreiche Beratungsgespräche und Empfehlungen, die für Planrechnungen von großer Bedeutung sind. Diese qualifizierten Tätigkeiten sind in der Regel Berufsträgern oder zumindest betriebswirtschaftlich ausgebildeten Mitarbeitern vorbehalten. Die Beratungsleistungen erfordern eine hohe Qualifikation, sodass auch eine entsprechende Honorierung gefordert werden kann (vgl. E II – Rz. 29–36).