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Nach dem Gesetz über das Elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sind für offenlegungspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter) ab dem 01. 01. 2007 die Jahresabschlüsse im Elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen. Die Offenlegung hat spätestens zwölf Monate nach Ende des Wirtschaftsjahrs des Unternehmens zu erfolgen. Soweit diese Frist nicht eingehalten wird, sind Sanktionen in Form von Ordnungsgeldern gem. § 335 Abs. 4 HGB vom Bundesamt für Justiz einzufordern.
Durch das Gesetz zur Änderung des HGB (BGBl I 2013, S. 3746) haben sich Änderungen für Kleinst- und Kleinunternehmen ergeben. Danach beträgt das Ordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften 500 Euro, für kleine Kapitalgesellschaften 1 000 Euro und für alle übrigen Kapitalgesellschaften wie bisher 2 500 Euro bis maximal 25 000 Euro. Zu beachten ist, dass für Kleinstkapitalgesellschaften die Reduzierung des Ordnungsgelds auf 500 Euro nur dann erfolgt, wenn diese Unternehmen von der Hinterlegungsoption Gebrauch machen (§ 326 Abs. 2 HGB), da sie sonst als kleine Kapitalgesellschaften zu werten sind und das Mindestordnungsgeld von 1 000 Euro zu bezahlen haben.
Soweit die Offenlegung der Unternehmen in der genannten Frist nicht erfolgt ist, erlässt das Bundesamt für Justiz eine Mahnung mit einer Frist von sechs Wochen, bis zu deren Ende die Offenlegung ohne Festsetzung eines Ordnungsgelds nachgeholt werden kann. In diesem Zusammenhang werden StB beauftragt, Offenlegungsbilanzen zu erstellen, bei denen größenabhängige Erleichterungen nach §§ 264 Abs. 1 Satz 3, 266 Abs. 1 Satz 3, 274a, 276 und 286 HGB zu beachten sind. Für KMU ergibt sich weiterhin das Problem, dass durch die Offenlegung der Jahresabschlüsse Außenstehende sensible Daten einsehen können. Hier ist bei entsprechender Beratung durch die StB ggf. gesellschaftsrechtlich oder, soweit möglich, hinsichtlich der Darstellung der Daten ein Arbeitsaufwand erforderlich, der sehr unterschiedlich ausfallen kann.
Durch den StB wird bei Durchführung der Offenlegung/Hinterlegung keine Tätigkeit, die nach § 33 StBerG zu den sog. Vorbehaltsaufgaben zählt, erledigt. Damit sind die Honorare nicht nach der StBVV abzurechnen. Aufgrund der sehr unterschiedlich anfallenden Tätigkeit bietet sich hierfür eine transparente Abrechnung nach Zeitaufwand an, wobei auch hier der Zeitaufwand mit einem erhöhten Stundensatz (mindestens 100 Euro) berechnet werden sollte, weil die hierfür erforderliche Tätigkeit in der Regel von Berufsträgern oder entsprechend hoch qualifizierten Mitarbeitern ausgeführt wird.
Gem. § 335 Abs. 2 HGB sind zur Vertretung der offenlegungspflichtigen Unternehmen auch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, StB, Steuerbevollmächtigte, Personen und Vereinigungen i. S. d. § 3 Nr. 4 StBerG sowie Gesellschaften i. S. d. § 3 Nr. 2 u. 3 StBerG vertretungsberechtigt. Dies bedeutet, dass die genannten Berufsangehörigen das betreute Unternehmen gegenüber dem Bundesamt der Justiz, aber auch vor dem Landgericht Bonn vertreten können. Diese Befugnis ist über das Rechtsdienstleistungsgesetz hinaus eine nicht unerhebliche Erweiterung der rechtsberatenden Tätigkeiten der Berufsangehörigen, die jedoch auch dadurch gerechtfertigt ist, dass diese Berufsträger im Offenlegungsverfahren weitestgehend eingeschaltet sind und praktische Erfahrungen in diesem Verfahren haben.
Die Honorierung für die Vertretung im Ordnungsgeldverfahren kann ebenfalls nicht nach StBVV erfolgen. Die Abrechnung der Tätigkeit kann für dieses Justizverwaltungsverfahren und auch für das Verfahren vor dem Landgericht Bonn nur nach der RVG abgerechnet werden. Selbstverständlich kann darüber hinaus durch schriftliche Vereinbarung auch eine andere Honorierung mit dem Mandantenunternehmen getroffen werden. Diese darf jedoch die Gebühren der RVG nicht unterschreiten.
Zur Offenlegung können sich StB einmalig beim elektronischen Bundesanzeiger registrieren lassen und anschließend für mehrere Mandanten Jahresabschlüsse einreichen. Softwareanbieter für Steuerberatungssoftware bieten die elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen direkt aus ihrer Software heraus an, teilweise auch im kostengünstigen XBRL-Format, mit Layout-Vorausschau und ohne die Anmeldeformalitäten des Portalwegs.