Rz. 40

Als Inhaber eines Dauermandats einer Unternehmung haben StB, mit einem entsprechenden besonderen Auftrag (vgl. Rz. 15), im Rahmen ihrer Tätigkeit auch bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als Vollhafter die Aufgabe, die Verantwortlichen auf eine Überschuldung der Gesellschaft hinzuweisen. Dies impliziert, dass in der Regel eine Überschuldungsbilanz erstellt werden muss, um den Überschuldungstatbestand i. S. d. § 19 InsO zu ermitteln. Dieses bedarf allerdings eines Auftrags der betroffenen Gesellschaft.

Die Aufstellung einer Überschuldungsbilanz erfolgt ausschließlich nach insolvenzrechtlichen Vorschriften und ist daher nicht im Rahmen des § 33 StBerG den Vorbehaltsaufgaben zuzuordnen. Das Honorar für eine derartige Tätigkeit sollte, weil auch hier insbesondere bei der Bewertung ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich sein kann, als Abrechnung nach Zeitgebühr erfolgen, die den Auftraggebern transparent vermittelt wird. Die Stundengebühr ist für diese Tätigkeit höher anzusiedeln als § 13 StBVV erlaubt, weil diese Tätigkeit von Berufsträgern oder hoch qualifiziertem Personal ausgeführt werden muss, weil es sich hierbei um Tätigkeiten handelt, die entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen erfordern (vgl. E II – Rz. 29–36). Da es sich nicht um Tätigkeiten des Tagesgeschäfts handelt, ist auch eine entsprechende Fortbildung und Information aus Kommentaren und Fachzeitschriften erforderlich.

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