Rz. 7
Die betriebswirtschaftliche Beratung der Mandanten durch StB nimmt einen immer größeren Teil der Tätigkeiten der Berufsträger ein. Die zurzeit bestehende wirtschaftliche Situation erfordert selbst bei kleinen Betrieben die Nutzung aller Kostenersparnismöglichkeiten und Einführung und Einrichtung betriebswirtschaftlicher Maßnahmen und Systeme, für die der StB der geeignete Gesprächspartner ist. Die Palette der Beratungstätigkeiten ist riesengroß und kann hier nur teilweise dargestellt werden. So zählt zur betriebswirtschaftlichen Beratung die Einführung eines Personalmanagements genauso wie die Einrichtung von Überwachungs- und Kontrollmechanismen im Unternehmen des Mandanten. So werden vom Mandanten Gestaltungsfragen im Marketing und in der Werbung genauso nachgefragt, wie Fragen der Kapitalbeschaffung und der erfolgsbezogenen Tätigkeitsvergütungen und die Gestaltung von Modellen der betrieblichen Altersversorgung für Mitarbeiter.
Nähere Ausführungen unter Unternehmens- und Wirtschaftsberatung (Rz. 43), Finanzierungsberatung (Rz. 10), Sanierungsberatung (Rz. 34), Unternehmensbewertung (Rz. 42); Tätigkeiten wie diese gehören letztendlich in die betriebswirtschaftliche Beratung der Mandanten mit hinein.
Für diesen Tätigkeitsbereich sollte der StB grundsätzlich einen schriftlichen Auftrag mit einer entsprechenden Honorarvereinbarung abschließen. Die angemessene Vergütung ist nach den allgemeinen Regeln gem. § 612 BGB zu bemessen (vgl. E II – Rz. 29–36, sowie: Wielinski, Honorargestaltung für betriebswirtschaftliche Beratung, DSWR 1996, S. 254). In der Regel dürfen Zeitgebühren nach angemessenen Stundensätzen vereinbart werden, weil diese Tätigkeiten in der Regel hinsichtlich ihres Zeitaufwandes vorab schwer einschätzbar sind und umfangreiche betriebswirtschaftliche Kenntnisse des StB, Recherchen für Branche oder wirtschaftliche Gegebenheiten des Mandantenbetriebs erfordern. Der Rückgriff auf Vergleichsdaten der Branche oder allgemeine Kennzahlen ist nicht nur hilfreich, sondern in der Regel auch notwendig.
Bei Erstellung von Bilanzen (z. B. Planbilanzen, Liquiditätsbilanzen, Überschuldungsbilanzen usw.) können selbstverständlich auch Wertgebühren nach § 35 StBVV und für Vermögensaufstellung und Finanzstatus nach § 37 StBVV vereinbart werden. Dies bedarf jedoch einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, weil diese Tätigkeiten, soweit sie nicht für steuerliche Zwecke erfolgen, nicht der StBVV unterliegen.