Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig, Jean Bramburger-Schwirkslies
Mit der Teilnahme an den Sonderregelungen sind verschiedene Pflichten für den Unternehmer verbunden. Dies betrifft unter anderem
- die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen,
- die fristgerechte Zahlung der angemeldeten Steuern und
- die Änderung der Registrierungsdaten.
5.2.1 Abgabe von Steuererklärungen
Die Steuererklärungen, die über das One-Stop-Shop-Verfahren einzureichen sind, sind vierteljährlich elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Die Abgabefristen enden wie folgt: 1. Quartal eines Jahres am 30. April, 2. Quartal eines Jahres am 31. Juli, 3. Quartal eines Jahres am 31. Oktober und 4. Quartal eines Jahres am 31. Januar des Folgejahres.
Nullmeldung abgeben
Selbst wenn in einem Quartal keine Umsätze erzielt wurden, ist eine Nullmeldung für das Quartal beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen.
5.2.2 Zahlung von Steuerbeträgen
Die Entrichtung der Steuerbeträge muss rechtzeitig erfolgen, dass heißt bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (dem Kalendervierteljahr) folgt. Bis zu diesem Tag muss das Geld bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen sein.
5.2.3 Ausnahmeregelung
Für die in den Anwendungsbereich der Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung fallenden Umsätze gilt dieser Grundsatz:
Der Ort der Leistung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder bei auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen richtet sich nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet (Bestimmungslandprinzip).
Zum Grundsatz des Bestimmungslandprinzips gibt es eine Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen. Die dem Grunde nach in den Anwendungsbereich der Sonderregelung One-Stop-Shop,-Regelung fallenden Umsätzen gelten als im Inland erbrachte Umsätze, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der leistende Unternehmer ist in nur einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig.
2. Bei den erzielten Umsätzen handelt es sich um
- Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen oder um
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe.
3. Der Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer – der unter 2. genannten Umsätze, die dem Grunde nach unter die Sonderregelung fallen und durch Verkäufe an private Leistungsempfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten erzielt werden, überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10.000 EUR-und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.
Sobald in einem Kalenderjahr der Schwellenwert von 10.000 EUR überschritten wird, richtet sich der Leistungsort bei den oben genannten Dienstleistungen nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers bzw. bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet (Bestimmungslandprinzip).
Verzicht auf die Anwendung der Ausnahmeregelung möglich
Unternehmer, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können gleichwohl gegenüber ihrem Finanzamt erklären, dass sie auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichten. Die Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre. Unternehmer, die auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichten und an der Sonderregelung teilnehmen möchten, müssen eine Registrierungsanzeige auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Hierbei ist zu beachten, dass die Registrierung grundsätzlich erst zum Beginn des auf die Registrierungsanzeige folgenden Kalenderquartals wirksam wird.
Folge des Verzichts auf die Anwendung der Ausnahmeregelung ist, dass sich der Ort der Leistung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers bzw. bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, richtet (Bestimmungslandprinzip).
5.2.4 Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen
Der Unternehmer kann Vorsteuern, die ihm für Vorleistungen in EU-Mitgliedstaaten in Rechnung gestellt werden, in denen er unter die Sonderregelung fallende Umsätze erbracht hat, nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit diesen Umsätzen stehen. Die Vorsteuervergütung ist in dem Mitgliedstaat geltend zu machen, in dem die Vorsteuerbeträge angefallen sind.
Erbringt der Unternehmer noch andere Umsätze in diesem EU-Mitgliedstaat und muss er sich deshalb ohnehin dort für Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen, hat er die Vorsteuerbeträge dagegen dort insgesamt im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend zu machen.