Ob es sich bei der Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten um ein Arbeitsverhältnis handelt oder ob etwa nur eine familiäre Mithilfe vorliegt, entscheidet sich nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien des Arbeitsvertrags. Die maßgeblichen Kriterien sind in § 611a Abs. 1 BGB niedergelegt. Zu denken ist daneben auch an eine "verdeckte" Stellung als selbstständige Erwerbstätigkeit beider Ehegatten. Liegt ein ausdrücklich als solcher bezeichneter Arbeitsvertrag vor, spricht die zulässige Vertragstypenwahl zunächst für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Der schriftliche Nachweis des Arbeitsvertrags trägt die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Will sich eine Partei entgegen der schriftlichen Vereinbarung darauf berufen, es läge kein Arbeitsvertrag (sondern z. B. ein Scheingeschäft oder eine selbstständige Tätigkeit) vor, trägt diese Partei die entsprechende Darlegungs- und Beweislast. Fehlt es an einer eindeutigen Vertragstypenwahl, richtet sich die Abgrenzung nach den allgemeinen Merkmalen für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Auch der Ehegatte muss in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebunden tätig sein. Dafür kommt es auf die jeweiligen Umstände im Einzelfall an, insbesondere einer den übrigen Arbeitnehmern vergleichbaren Eingliederung und Stellung im Betrieb sowie einer üblichen und angemessenen Vergütung. Erforderlich sind das Bestehen weisungsrechtlicher Vorgaben seitens des Arbeitgeber-Ehegatten hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der inhaltlichen Durchführung der Tätigkeit. Ein Ehegattenarbeitsverhältnis kann dabei auch mit einer juristischen Person, namentlich einer GmbH, ungeachtet der gleichzeitigen Gesellschafterstellung bestehen. Der Ehegatte ist in diesen Fällen echter Arbeitnehmer, insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Weisungsgebundenheit. Er ist jedoch aufgrund seines i.Ü. bestehenden Näheverhältnisses zum Arbeitgeber dessen "Lager" zuzurechnen und daher nicht Arbeitnehmer i. S. d. Betriebsverfassungsrechts.
Fehlt es an einem Arbeitsverhältnis, gelten die arbeitsrechtlichen Schutzgesetze (z. B. das KSchG) nicht. Familienrechtlich besteht allerdings für den Ehegatten grundsätzlich keine Pflicht zur Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten, gemäß § 1353 BGB allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen (z. B. Aufbau eines Geschäfts, Krankheit des anderen Ehegatten oder sonstige Notzeiten).
Weitere Besonderheiten bei Vorliegen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses sind:
- Die Scheidung rechtfertigt keine Kündigung. Eine Kündigung ist aber möglich, wenn sich die ehelichen Auseinandersetzungen so auf das Arbeitsverhältnis auswirken, dass der Arbeitgeber (nachvollziehbare) Gründe zu der Annahme hat, der Arbeitnehmer werde seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Sorgfalt und Loyalität ausfüllen bzw. die Fortsetzung der ehelichen Streitigkeiten werde sich auf das Arbeitsverhältnis (negativ) auswirken und damit zu einer Störung des Betriebsfriedens führen.
- Die Regelungen des § 613a BGB zum Betriebsübergang erfassen grundsätzlich auch das im Veräußererbetrieb bestehende Ehegattenarbeitsverhältnis. Dies kann jedoch dann anders zu beurteilen sein, wenn nach wertender Betrachtung und in teleologischer Reduktion des § 613a BGB kein wirtschaftlich selbsttragendes Arbeitsverhältnis vorliegt, vielmehr aus außervertraglichen, z. B. familienrechtlichen Gründen ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen der zu erbringenden Tätigkeit und dem dafür gezahlten Entgelt besteht.
- Der Ehegatte hat als Arbeitgeber bei Streitigkeiten um die Erfüllung der Lohnansprüche die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Tatsache der Leistung als auch dafür, dass die Leistung vertragsgemäß war.
- Der Vereinbarung keiner oder einer unverhältnismäßig geringen Vergütung, um das Einkommen des einen, verschuldeten Ehegatten dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, steht § 850h Abs. 2 ZPO entgegen. Danach kann der Gläubiger einen zu seinen Gunsten fingierten Anspruch pfänden und den Arbeitgeber-Ehegatten so in Anspruch nehmen, als ob er dem Schuldner (Arbeitnehmer-Ehegatte) zu einer angemessenen Vergütung verpflichtet sei.