OFD Düsseldorf, Verfügung v. 26.3.1998, S 2770 A - St 1311
Früher gemeinnützige Wohnungsunternehmen, die zum 1.1.1990 bzw. 1.1.1991 in die Steuerpflicht eingetreten sind, haben die Wohnungsbestände in der steuerlichen Eröffnungsbilanz abweichend von der Handelsbilanz zulässigerweise mit den Teilwerten angesetzt. Hierdurch ergeben sich während der gesamten Nutzungsdauer der Wohnungen in der Steuerbilanz höhere Abschreibungen und damit niedrigere Gewinne als in der Handelsbilanz, so daß – im Falle der körperschaftsteuerlichen Organschaft das nach § 14 KStG dem Organträger zuzurechnende steuerliche Einkommen der Organgesellschaft entsprechend niedriger ist. Da sich die Gewinnabführung der Organgesellschaft ausschließlich nach dem Handelsbilanzgewinn richtet, führt die dauerhafte Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz zu jährlich sich wiederholenden Mehrabführungen.
Nach der Verwaltungsauffassung ist die Mehrabführung wie die Ausschüttung einer vororganschaftlichen Rücklage als Gewinnausschüttung zu behandeln und hierfür die Ausschüttungsbelastung herzustellen. Dies beruht darauf, daß die Vermögensmehrungen, die durch die Bewertung mit den Teilwerten in der steuerlichen Eröffnungsbilanz aufgedeckt worden sind, der vororganschaftlichen Zeit zuzuordnen sind. Die auf diese Weise entstandenen Vermögensmehrungen können nur außerhalb des Gewinnabführungsvertrages im Wege der Gewinnausschüttung weitergegeben werden mit der Folge, daß gemäß § 27 KStG die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist.
In der Finanzministerkonferenz am 18.2.1998 wurde die Auffassung der Verwaltung dazu abschließend beraten. Die Finanzminister stimmten danach der Stellungnahme der Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu. Danach sind die abschreibungsbedingten Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen zu behandeln.
Die Abteilungsleiter (Steuer) sahen ebenso wie die Körperschaftsteuerreferatsleiter keinen Raum für eine von der Wohnungswirtschaft angestrebte entsprechende Anwendung des Abschnitts C des ab Veranlagungszeitraum 1995 durch das BMF-Schreiben vom 24.6.1996, IV B 7 - S 2770 - 30/95, BStBl 1996 I S. 695 aufgehobenen BMF-Schreibens vom 10.1.1981, IV B 7 - S 2820 - 5/80, BStBl 1981 I S. 44. Die Anwendung der in diesem Schreiben niedergelegten Grundsätze galt nur für Fälle, in denen in vororganschaftlicher Zeit ein steuerlicher Mehrgewinn angefallen ist, der, wenn damals schon Organschaft bestanden hätte, beim OT zur Bildung eines aktiven Ausgleichspostens geführt hätte. In organschaftlicher Zeit werden aktive Ausgleichsposten gebildet, um eine doppelte steuerliche Erfassung einer Vermögensmehrung zu vermeiden. In den vorliegenden Fällen wurde jedoch das Mehrvermögen in der vororganschaftlichen Zeit mangels fehlender Steuerpflicht nicht versteuert. Aus dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer doppelten Besteuerung besteht danach kein Grund für die Bildung eines aktiven Ausgleichspostens.
Für die Annahme von Gewinnausschüttungen bei Mehrabführungen als Folge von Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit sprechen steuersystematische Gründe. Die §§ 14 bis 19 KStG sehen eine steuerliche Zurechnung nur für das innerhalb organschaftlicher Zeit (während des Gewinnabführungsvertrages) erzielte Einkommen der OG an den OT vor. Für Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze (Abschnitt 59 Abs. 4 KStR). Danach kann ein Vermögensabfluß von der Körperschaft an den Anteilsgegner nur eine Ausschüttung darstellen. Spielt sich der Vorgang wie in den vorliegenden Fällen im Verlustbereich ab, liegt der Mittelabfluß darin begründet, daß der OG aus gesellschaftsrechtlichem Anlaß vom OT ein niedrigerer Verlust ausgeglichen wird, als ihr nach der steuerlichen Einkommensermittlung zustehen müßte.
Das BFH-Urteil vom 24.7.1996, I R 41/92, BStBl 1996 II S. 614 steht der Annahme von Gewinnausschüttungen nicht entgegen.
Dem Urteil liegt der Sachverhalt einer die organschaftliche Zeit betreffende Minderabführung zugrunde. Es betrifft nicht die hier strittige Frage der steuerlichen Beurteilung von Mehrabführungen als Folgewirkung von Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit. Mit den zu beurteilenden Fallgestaltungen bei den vormals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen ist der Urteilsfall nicht zu vergleichen.
Die vorgenommene steuerliche Beurteilung widerspricht auch nicht dem Regelungsinhalt des § 13 Abs. 3 KStG. § 13 Abs. 3 KStG betrifft die Einkommensermittlung der vormals gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft. Davon zu trennen ist die steuerliche Behandlung von Mehr- oder Minderabführungen, wenn diese Wohnungsgesellschaft in einen Organkreis eingegliedert wird. In diesen Fällen sind auch die Grundsätze der Organschaftsbesteuerung zu berücksichtigen.
Im übrigen weise ich ergänzend noch auf Folgendes hin:
Das BMF-Schreiben vom 28.10.1997, IV B 7 - S 2770 - 29/97, BStBl 1997 I S. 939 ist ausschließlich zur Anwendung desAbschn. 59 Abs. 4 Sätze 3 bis5 KStR 1995 e...