1 Aufhebung/Auflösung einer Ehe
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben bzw. auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Mit Rechtskraft der Entscheidung ist die Ehe aufgelöst. Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich in den in § 1318 BGB bestimmten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.
In § 1314 BGB werden verschiedene Aufhebungsgründe geregelt, u.a.
- wenn die Ehe entgegen § 1303 Satz 1 BGB mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder
- wenn die Ehe entgegen den § 1304 BGB, § 1306 BGB, § 1307 BGB und § 1311 BGB geschlossen worden ist,
- ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand oder Bewusstlosigkeit der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand,
- ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt,
- ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über relevante Umstände bestimmt worden ist,
- ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist oder
- beide Ehegatten keine Verpflichtung begründen wollten.
Die Rechtskraft tritt grundsätzlich einen Monat nach Zustellung des Beschlusses ein. Sie tritt jedoch nicht ein, wenn ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt oder Rechtsmittel eingelegt wurden.
2 Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
Die Begründung einer Lebenspartnerschaft ist seit dem 1.10.2017 nicht mehr möglich. Eine bestehende Lebenspartnerschaft kann gemäß § 20a LPartG umgewandelt werden in eine Ehe. Eine vor dem 1.10.2017 begründete Lebenspartnerschaft kann auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden.
Voraussetzung ist, dass
- die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
- beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
- nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
2. |
ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit 3 Jahren getrennt leben, |
3. |
die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre. |
Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel i. S. d. § 1314 Abs. 2 Nr. 1-4 BGB vorlag.
Die Lebenspartner leben im obigen Sinne getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt.