Das BGB enthält keine zwingenden Bewertungsvorschriften. Grundsätzlich ist der Wert des Anfangs- bzw. Endvermögens sachverhaltsspezifisch zu ermitteln und vom Verkehrswert auszugehen (dies ist der bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielbare Erlös). Die Ehepartner können die Bewertungsmaßstäbe frei vereinbaren. Auch die Vereinbarung einer Bewertungshöchstgrenze für das Betriebsvermögen oder die Begrenzung der Höhe des Zahlungsbetrags ist denkbar. Dies ist die logische Konsequenz davon, dass der Zugewinn auch ganz ausgeschlossen werden kann.
Eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs in einem Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen des Ehemanns nur mit dem Stand seiner Kapitalkonten berücksichtigt wird und Firmenwert und stille Reserven unberücksichtigt bleiben, ist wirksam. Eine Vereinbarung der Beteiligten, einen einzelnen Vermögensgegenstand bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt zu lassen, ist ebenfalls zulässig.
Bei Unternehmen und freiberuflichen Praxen kommt der Ansatz eines Sach- und Ertragswerts in Betracht. Der Ertragswert ist maßgebend, wenn der Betrieb fortgeführt werden soll, denn der in ihm enthaltene Wert der Chance auf künftige Nutzung und künftigen Ertrag ist für einen (gedachten) Käufer i. d. R. das entscheidende Kriterium. Der Ertragswert bemisst sich nach der Kapitalisierung der geschätzten Zukunftserträge auf den Stichtag.
Der Sach- oder Substanzwert kann zu einer Korrektur des nach der Ertragswertmethode ermittelten Werts führen, um Bewertungsunsicherheiten im Einzelfall abzumildern. Nach Ansicht des BGH ist der Unternehmenswert i. d. R. durch die Verbindung beider Werte zu ermitteln.
Beim Firmenwert oder "good will" handelt es sich um den ideellen Wert des Unternehmens. Dazu gehören u. a. der Ruf des Unternehmens, das Firmen-Know-how, der Kundenstamm. Der Firmenwert ist die positive Differenz zwischen Ertragswert und Substanzwert.
4.2.1 Grundlagen der Bewertung von Freiberuflern
Der Sachwert, der den Anschaffungswert der im Unternehmen vereinigten Sachen und Rechte nach Abzug der Verbindlichkeiten widerspiegelt, steht bei den meisten Freiberuflern regelmäßig nicht im Vordergrund (u. U. anders bei einem Arzt mit speziellen Apparaten). Hier ist meist der personalistische Einschlag bestimmend, weil die Bewertung nicht von der Person des Inhabers zu trennen ist.
Dies bedeutet für die Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs, dass man im Streitfall nicht ohne einen Sachverständigen auskommen wird, weil nur eine individuelle Bewertung zu einem gerechten Ergebnis führt.
Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt bei Freiberuflern
Laut BGH ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Damit der ausgleichsberechtigte Ehepartner nicht 2-mal davon profitiert – zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt – muss (neben dem Substanzwert) der "good will" dadurch ermittelt werden, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird.
Für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive (Verkehrs-)Wert der Vermögensgegenstände maßgebend. Ziel der Wertermittlung ist es, den Praxisanteil mit seinem "vollen, wirklichen" Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht.
Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden und deren Anwendung ist immer Aufgabe des Tatrichters, der insoweit ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben wird. Bei der Bewertung einer freiberuflichen Praxis hat dieser zu berücksichtigen, dass sich die Ertragsprognose nicht von der Person des derzeitigen Inhabers trennen lässt.
Die Angehörigen eines freien Berufs erbringen persönliche Leistungen, bei denen sie i. d. R. nur für untergeordnete, nicht zum eigentlichen Berufsbild gehörende Tätigkeiten Hilfskräfte einsetzen. Die Erwartung künftigen Einkommens, das der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist, kann für den Zugewinnausgleich aber nicht maßgebend sein, weil es insoweit nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankommt. Bewertungsobjekt können deshalb nur solche Ertragsmerkmale sein, die auf einen potenziellen Erwerber übertragbar sind.
Zu prüfen sind immer aktuelle Entscheidungen des BGH und der Oberlandesgerichte.
Einige Berufsorganisationen haben Richtlinien zur Bewertung entwickelt
Die Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen sind in 2008 an rechtliche und betriebswirtschaftliche Entwicklungen angepasst worden (www.bundesaerztekammer.de).
Der Verband Beratender Ingenieure VBI e. V. gibt...