Bei Regelungen zum möglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs muss die BGH-Rechtsprechung[1] bezüglich Schenkungen von Eltern an Schwiegerkinder bedacht werden. Auch wenn Eheleute z. B. auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs verzichtet haben, können Schwiegereltern von einem beschenktem Schwiegerkind Schenkungen zurückfordern.

  • Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kinds willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu behandeln. Auch für derartige Schenkungen gelten die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
  • Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert hat.[2]
  • Im Fall schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kinds willen erfolgter Schenkungen, sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung[3] denkbar.

Der Anspruch der Schwiegereltern auf Ausgleichszahlung für erbrachte Arbeitsleistungen an der Immobilie des Schwiegerkindes entsteht, wenn die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind als Geschäftsgrundlage i. S. d. § 313 Abs. 1 BGB gescheitert ist. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem sich das Kind und das Schwiegerkind endgültig getrennt haben und die Schwiegereltern von diesem Scheitern der Ehe Kenntnis haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müssten.[4]

Ehebezogene Schenkungen der Schwiegereltern können nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgreich zurückverlangt werden, wenn die nach Scheitern der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind bestehende Vermögenslage für die schenkenden Schwiegereltern unzumutbar ist. Der im Rahmen des § 313 BGB vorzunehmende Abschlag wegen teilweiser Zweckerreichung ist nach der sog. Eheerwartung des Schenkers zu bemessen. Angesichts der auf Lebenszeit eingegangenen Ehe wird sich diese Erwartung regelmäßig an der statistischen Lebenserwartung der Ehepartner im Zeitpunkt der Zuwendung orientieren.[5] Eine Zuwendung der Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind erhöht allein dessen Zugewinn, während der Zugewinn des eigenen Kinds unbeeinflusst bleibt. Folglich kann das eigene Kind über den Zugewinnausgleich allenfalls hälftig von der Zuwendung profitieren. Es ist laut BGH aber nicht einzusehen, warum sich Schwiegereltern stets mit einem zumindest hälftigen Verbleib ihrer Schenkung beim (ehemaligen) Schwiegerkind abfinden sollen.

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