Verhandelt
zu ...
am ...
vor dem unterzeichnenden Notar ...
erschienen:
Frau ..., ...
- ausgewiesen durch ... -
und
Herr ..., ...
- ausgewiesen durch ... -
Der Notar fragte die Beteiligten vor der Beurkundung, ob er oder eine Person, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, bereits außerhalb seiner Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit tätig war oder ist, soweit diese Tätigkeit nicht im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde. Die Beteiligten erklärten, dass dies nicht der Fall ist.
Alternativ
Variante 1: Ehe noch nicht geschlossen
Wir beabsichtigen am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... die Ehe zu schließen
Alternativ
Variante 2: Ehe bereits geschlossen
Wir haben am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... zur Registernummer ... die Ehe geschlossen.
Im Hinblick darauf vereinbaren wir folgenden
Ehevertrag
§ 1 Güterrecht
Wir schließen für unsere Ehe den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren stattdessen den Güterstand der Gütertrennung.
Alternativ
Variante 1: Kein Zugewinnausgleich für bisherige Ehezeit
Ein Zugewinnausgleich für die bisherige Ehezeit soll nicht stattfinden. Auf etwa bisher entstandene Ansprüche auf Zugewinnausgleich verzichten wir und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
Alternativ
Variante 2: Zugewinnausgleich
Der Ehemann/Die Ehefrau verpflichtet sich, an die Ehefrau/den Ehemann einen Zugewinnausgleich von ... EUR zu zahlen. Dieser Betrag ist zum ... fällig und ab Fälligkeit mit ...% p.a. zu verzinsen.
Wir sind darüber belehrt, dass die gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen aus §§ 1365, 1369 BGB im Güterstand der Gütertrennung nicht gelten, dass mithin jeder von uns frei über sein Vermögen im Ganzen und über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts verfügen kann. Auf die Auswirkungen des vereinbarten Güterstandes auf das gesetzliche Ehegattenerbrecht und den Pflichtteil wurden wir von dem Notar ebenfalls hingewiesen.
Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten sollen im Fall der Zerrüttung der Ehe, insbesondere aus Anlass der Scheidung, aus keinem Rechtsgrund zurückgefordert werden können, soweit nicht die Rückforderung bei der Zuwendung ausdrücklich vorbehalten wurde.
Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. die Durchführung des Scheidungsverfahrens stellen daher keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage für ohne ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt erfolgte Zuwendungen dar.
§ 2 Versorgungsausgleich
Den gesetzlichen Versorgungsausgleich schließen wir hiermit aus.
Der Notar hat die Parteien über die Bedeutung dieses Ausschlusses umfassend belehrt. Er hat die Parteien auch darauf hingewiesen, dass infolge dieser Vereinbarung ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte im Falle einer Scheidung der Ehe nicht stattfindet.
§ 3 Nachehelicher Ehegattenunterhalt
Alternativ
Variante 1: Unterhaltsverzicht auch bei Notlage
Die Parteien verzichten gegenseitig auf alle Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt gem. §§ 1569 ff. BGB. Dies gilt auch für den Fall der Not und der unverschuldeten Arbeitslosigkeit sowie bei veränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und für den Fall einer Gesetzesänderung und einer Änderung der Rechtsprechung. Sie nehmen diese Verzichtserklärung wechselseitig an.
Der Notar belehrte die Erschienenen darüber, dass durch den vorstehenden Unterhaltsverzicht gegenseitig keine Ansprüche geltend gemacht werden können, und zwar gerade in den Fällen, in denen ein Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst ausreichend zu sorgen.
Alternativ
Variante 2: Unterhaltsverzicht außer bei Notlage
Die Parteien verzichten gegenseitig auf alle Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt gem. §§ 1569 ff. BGB. Dies gilt nicht für den Fall der Not und der unverschuldeten Arbeitslosigkeit sowie bei veränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und den Fall einer Gesetzesänderung und einer Änderung der Rechtsprechung. Wir nehmen diese Verzichtserklärung wechselseitig an.
Der Notar belehrte die Erschienenen darüber, dass durch den vorstehenden teilweisen Unterhaltsverzicht gegenseitig keine Ansprüche geltend gemacht werden können und zwar gerade in den Fällen, in denen ein Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst ausreichend zu sorgen.
§ 4 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung beider Vertragsteile verzichtet werden, soweit nicht ohnehin notarielle Beurkundung erforderlich ist.
§ 5 Schlussbestimmung
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser Vereinbarung soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige treten, die dem Zweck dieser Vereinbarung gerecht wird und die die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verein...