FinMin Bayern, Erlaß v. 28.12.2012, 34 - S 2337 - 007 - 46 791/12
Zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen, den gewählten Stellvertretern der Landräte und Landrätinnen sowie den Gemeinschaftsvorsitzenden von Verwaltungsgemeinschaften gewährt werden, wird Folgendes bekannt gegeben (vgl. R 3.12 Abs. 3 Satz 10 LStR 2011):
1. Allgemeines
1.1 Einkünfte
1Die den ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern und Kreisräten gewährten Entschädigungen nach Art. 20a Abs. 1 GO oder Art. 14a Abs. 1 LKrO unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden vom 28.12.2012 (FMBl 2013 S. 3). 2Dagegen sind die den ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen (Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen) im Sinn des Art. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24.7.2012 (GVBl S. 366, BayRS 2022-1-I), geändert durch Bekanntmachung vom 16.10.2012 (GVBl S. 528), gewährten Entschädigungen nach Art. 53 KWBG sowie die jährliche Sonderzahlung nach Art. 55 KWBG den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen. 3Sie unterliegen damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38 ff. EStG). 4Zu diesem Personenkreis gehören
- die ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,
- die ehrenamtlichen weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,
- der gewählte Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin.
5Die den Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaften nach Art. 10 Abs. 2 VGemO in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 Satz 1, Art. 20a Abs. 1 GO gezahlten Entschädigungen sind ebenfalls den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen, weil die Gemeinschaftsvorsitzenden ebenso wie die ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen die Beschlüsse des Entscheidungsgremiums vollziehen.
1.2 Steuerfreiheit
Steuerfrei sind
- nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt werden;
- nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen abgelten.
2. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
2.1 Ehrenamtliche erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
Von den den ehrenamtlichen ersten Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen gewährten Entschädigungen (Art. 53 Abs. 2 KWBG) bleibt monatlich ein Betrag von 33 1/3 % steuerfrei, mindestens ein Betrag von 175 EUR, höchstens jedoch der Betrag der in Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG für berufsmäßige erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen in kreisangehörigen Gemeinden als oberster Rahmenbetrag der Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist (Art. 46 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWBG).
2.2 Ehrenamtliche weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
Von der weiteren Entschädigung, die ehrenamtlichen weiteren Bürgermeistern und ehrenamtlichen weiteren Bürgermeisterinnen nach Art. 53 Abs. 4 KWBG für ihre besondere Inanspruchnahme als kommunale Wahlbeamte und kommunale Wahlbeamtinnen neben der Vergütung für ihre Gemeinderatstätigkeit nach Art. 20a Abs. 1 GO zustehenden Entschädigung gezahlt wird, bleibt monatlich ein Betrag in Höhe von 33 1/3 % steuerfrei, mindestens der Unterschiedsbetrag zwischen 175 EUR und dem für die ehrenamtliche Gemeinderatstätigkeit gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden vom 28.12.2012 (FMBl 2013 S. 3) berücksichtigten steuerfreien Betrag, höchstens jedoch der Betrag, um den der in Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG für berufsmäßige weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen in vergleichbaren Gemeinden als Dienstaufwandsentschädigung festgesetzte oberste Rahmenbetrag den für die ehrenamtliche Gemeinderatstätigkeit in diesen Gemeinden gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden vom 28.12.2012 (FMBl 2013 S. 3) berücksichtigten steuerfreien Betrag übersteigt.
2.3 Gewählter Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin
Von der weiteren Entschädigung für die besondere Inanspruchnahme als ehrenamtlicher gewählter Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin, die dem gewählten Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin nach Art. 53 Abs. 4 KWBG gezahlt wird, bleibt monatlich ein Betrag von 175 EUR steuerfrei.
2.4 Jährliche Sonderzahlung
In die Bemessungsgrundlage für die Bere...