Dr. Christian Schlottfeldt
5.1 Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses bei tatsächlichem Ehrenamt
5.1.1 Arbeitsrecht
Wurde mit einem ehrenamtlich Tätigen unzutreffend ein "Arbeitsvertrag" geschlossen oder wird der Ehrenamtsinhaber als "Arbeitnehmer" bezeichnet, so liegt dennoch "nur" ein Auftragsverhältnis vor. Die fehlerhafte Bezeichnung ist insoweit unschädlich, sofern tatsächlich eine ehrenamtliche Tätigkeit beabsichtigt und auch durchgeführt wurde. Wird dies erkannt, so empfiehlt sich die Vereinbarung einer Klarstellung.
Vorschlag einer Formulierung
"Die Parteien des "Arbeitsvertrags" vom … stimmen überein, dass zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen begründet werden sollte. Bei der Tätigkeit von Herrn/Frau … handelt es sich vielmehr von Beginn an um eine ehrenamtlich übernommene Tätigkeit, die keinen Anspruch auf Lohnzahlung begründet."
5.1.2 Abgabenrecht
Da rein tatsächlich kein Beschäftigungsverhältnis besteht, wurde kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielt.
Erstattungsansprüche verjähren nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV grundsätzlich in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie errichtet worden sind. Wenn der Fehler bei der Statusfeststellung beim Sozialversicherungsträger liegt, können u. U. weiter zurückliegende Beiträge erstattet werden. Dies gilt dann nicht, wenn aufgrund der gezahlten Beiträge Leistungen erbracht wurden.
5.2 Vereinbarung ehrenamtlicher Tätigkeit bei tatsächlichem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis
5.2.1 Arbeitsrecht
Wurde eine ehrenamtliche Tätigkeit vereinbart und liegt tatsächlich ein Arbeitsverhältnis im Sinne einer Vereinbarung von "Arbeit gegen Geld" vor, so finden grundsätzlich die Bestimmungen des Arbeitsrechts Anwendung. Das bedeutet, dass der Ehrenamtsinhaber u. a. individualarbeitsrechtliche Ansprüche auf
- Vergütung entsprechend Mindestlohnbestimmungen,
- bezahlten Urlaub,
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit und
- Kündigungsschutz (soweit anwendbar)
geltend machen kann.
Der Mitarbeiter ist darüber hinaus in diesem Fall in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht Arbeitnehmer des Betriebs und bei Betriebsratswahlen aktiv und passiv wahlberechtigt. Die sozialen und personellen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erstrecken sich dann auch auf diese Personen.
Wurde dem "Schein-Ehrenamtsinhaber" nicht der Mindestlohn gezahlt, so kann dies als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Tätigkeit unterliegt vollständig dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz; dabei sind weitere Beschäftigungen als Arbeitnehmer mit zu berücksichtigen. Überschreitungen der zulässigen Arbeitszeit können als Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat verfolgt werden.
5.2.2 Abgabenrecht
Der Arbeitgeber haftet als Beitragsschuldner nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der Regel für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge aus einem tatsächlich bestehenden Beschäftigungsverhältnis.
Der Arbeitgeber hat in diesem Fall zwar gemäß § 28g Satz 1 SGB IV einen Anspruch gegen den Beschäftigten auf Erstattung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Diesen kann der Arbeitgeber nach § 28g Satz 3 SGB IV, soweit das Arbeitsverhältnis noch besteht, jedoch lediglich in den nächsten 3 Monaten geltend machen. Darüber hinaus besteht bei der vorsätzlichen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (ggf. auch infolge unvollständiger Angaben gegenüber der Beitragseinzugsstelle) das Risiko der Strafbarkeit gemäß § 266a StGB.
Der Arbeitgeber kann sich ferner nach § 370 AO strafbar machen, wenn er gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder diese pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt werden.
Ein Merkmal der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist die Vergütungsfreiheit. Soweit der Ehrenamtsinhaber eine Aufwandsentschädigung enthält, ist diese bis zu einer Höhe von 840 EUR pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nrn. 26a, 26b EStG). Für ehrenamtlich Tätige (und auch Arbeitnehmer) insbesondere im sozialen, pädagogischen und karitativen Bereich kann darüber hinaus die sogenannte Übungsleiterpauschale für Einkünfte in Höhe von bis zu 3.000 EUR pro Jahr steuerfrei sein, wenn diese nebenberuflich für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Einrichtung ausgeübt wird.