2.1 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
2.1.1 Steuerfreie gesetzliche Aufwandsentschädigungen
Aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden, bleiben nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei, wenn sie
- auf einem Bundes- oder Landesgesetz oder
- auf einer bundes- oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhen oder
- von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind.
2.1.2 Andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste leisten, sind steuerfrei soweit sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Hierunter fallen Aufwandsentschädigungen an
- ehrenamtliche Ortsvorsteher,
- Gemeinde- und Stadtratsmitglieder,
- Vorstandsmitglieder von öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden, etwa Abwasser- oder Abfallzweckverbänden, sowie
- Mitglieder von berufsständischen Kammern (Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern).
Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Öffentliche Dienste leisten grundsätzlich alle Personen, die im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und hoheitliche (einschließlich schlichter Hoheitsverwaltung) Aufgaben ausüben, die nicht der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind.
Nur tatsächliche Aufwandsentschädigungen begünstigt
Voraussetzung für die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung ist, dass die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären.
Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt deshalb insoweit nicht vor, als die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird oder dem Empfänger ein abziehbarer Aufwand nicht oder offenbar nicht in Höhe der gewährten Entschädigung erwächst. Das Finanzamt hat das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob die als Aufwandsentschädigung gezahlten Beträge tatsächlich zur Bestreitung eines abziehbaren Aufwands erforderlich sind.
Steuerbefreiung für gesetzlich bestimmte Aufwandsentschädigungen
Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag der aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, ist die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung steuerfrei – mindestens 250 EUR monatlich.
Steuerfreibetrag für andere Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, kann i. d. R. ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 250 EUR monatlich angenommen werden. Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 250 EUR nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in andere Monate dieser Tätigkeiten im selben Kalenderjahr möglich.
Von Pauschalentschädigungen, die Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts für eine gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit zahlen, darf ein Betrag bis zu 8 EUR täglich ohne nähere Prüfung als steuerfrei anerkannt werden.
2.2 Nebenberufliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft
2.2.1 Übungsleiterfreibetrag bis zu 3.000 EUR jährlich
Große praktische Bedeutung kommt dem Übungsleiterfreibetrag zu, den der Gesetzgeber für bestimmte Nebentätigkeiten gewährt. Die Einnahmen aus einer begünstigten Nebentätigkeit bleiben bis zu 3.000 EUR pro Jahr steuerfrei. Ab 1.1.2021 hat der Gesetzgeber den bisherigen Freibetrag von 2.400 EUR um 600 EUR angehoben, um den steigenden Anforderungen des ehrenamtlichen Engagements der Bürger in gemeinnützigen Vereinen, in der Kunst und in der Pflege Rechnung zu tragen. Begünstigt sind nebenberufliche Tätigkeiten, die im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen oder mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung ausgeübt werden.
Begünstigung gilt auch für Tätigkeiten im EU/EWR-Gebiet und in der Schweiz
Die gesetzliche Beschränkung auf im Inland gelegene juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Widerspruch zum EG-Recht stand, wurde beseitigt und europarechtskonform auf sämtliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer im EU/EWR-Gebiet liegenden Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeweitet. Die Nichtanwendung der Übungsleiterpauschale auf eine nebenberufliche Lehrtätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts in der Schweiz steht laut EuGH im Widerspruch zu dem von der EU getroffenen Freizügigkeitsabkommen. Der Gesetzgeber hat ab 2018 den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung auf nebenberufliche Tätigkeiten ausgedehnt, die in der Schweiz ausgeübt werden.
Begünstigte Tätigkeiten
Die Steuerbefreiung gilt für Steuerpflichtige, die nebenberuflich
- als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig sind oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit ausüben oder
- eine künstlerische Tätigkeit ausüben oder
- alte, kranke Mensc...