Leitsatz
Sind mehrere Personen Miteigentümer einer Wohnung und ist nur eine dieser Personen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, steht ihr die Eigenheimzulage mit dem ungekürzten Fördergrundbetrag zu. Die anteilige Berechnung der Eigenheimzulage nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG scheitert daran, dass die anderen Personen keine "Anspruchsberechtigten" i.S.d. § 1 EigZulG sind.
Sachverhalt
Der Kläger hatte zusammen mit seiner in London lebenden Schwester eine Doppelhaushälfte in GbR erworben, die er mit seiner Familie allein bewohnte. Der auf ihn entfallende Anteil an den Anschaffungskosten überstieg den sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ergebenden Höchstbetrag für die Förderung. Das Finanzamt gewährte nach der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 EigZulG den Fördergrundbetrag nur zur Hälfte, da mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung sind und folglich der Fördergrundbetrag nur entsprechend dem auf den Kläger entfallenden Miteigentumsanteil in Anspruch genommen werden kann.
Entscheidung
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und gewährte die Eigenheimzulage mit dem ungekürzten Fördergrundbetrag. Aus § 9 Abs. 2 EigZulG ergäbe sich keine Beschränkung dieses Betrags. Die Anspruchsberechtigung für die Eigenheimzulage sei in § 1 EigZulG legal definiert und erfordere die unbeschränkte Steuerpflicht i.S.d. EStG. Da die Schwester des Klägers nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, erfülle sie nicht die Voraussetzungen des § 1 EigZulG mit der Folge, dass auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 EigZulG nicht vorlägen.
Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig, so dass eine abweichende Auslegung nicht möglich sei. Eine andere Auslegung sei auch weder durch historische Überlegungen, noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung, systematische Gründe oder europarechtliche Aspekte geboten. Anders als bei der § 10e EStG, der Vorgängerregelung zum EigZulG, habe der Gesetzgeber sich bei der quotalen Kürzung des Fördergrundbetrags für eine Formulierung entschieden, die ausdrücklich an die Anspruchsberechtigung anknüpft.
Aus Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 EigZulG könne sich kein anderes Ergebnis ergeben. Die Vorschrift solle verhindern, dass für eine Wohnung mehr als ein Fördergrundbetrag gewährt wird. Dabei komme es zwar nicht darauf an, ob bei den anderen Anspruchsberechtigten die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eigenheimzulage vorliegen bzw. ob ein anderer Miteigentümer tatsächlich Anspruch auf Eigenheimzulage hat. Allerdings setze die Vorschrift zwingend voraus, dass der andere Miteigentümer zumindest ebenfalls anspruchsberechtigt ist. Dies ergäbe sich ausschließlich aus § 1 EigZulG.
Hinweis
Das FA hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 69/03). Der Ausgang dieses Verfahrens bleibt somit abzuwarten. In vergleichbaren Fällen, auch wenn sie noch so selten sein dürften, bietet es sich deshalb an, das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 AO zum Ruhen zu bringen und die Entscheidung des BFH abzuwarten.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 12.09.2003, II 142/02