OFD Erfurt, Verfügung v. 22.4.2002, EZ 1220 A - 02 - L 223/O 2265 A - 01 - L 3504
Anlage: Checkliste
Die Inanspruchnahme der ökologischen Zusatzförderung für bestimmte energiesparende Maßnahmen nach § 9 Abs. 3 und die Zusatzförderung für Niedrigenergiehäuser nach § 9 Abs. 4 EigZulG ist bei neu errichteten Wohnungen u.a nur möglich, wenn für die Errichtung der Wohnung die Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994 (BGBl 1994 I S. 2121) gilt (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 1a sowie Abs. 4 Nr. 1 EigZulG).
Die Wärmeschutzverordnung wurde nunmehr durch die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden vom 16.11.2001 (Energiesparverordnung – BGBl 2001 I S. 3085) ersetzt. Die Energiesparverordnung trat nach Artikel 20 Abs. 1 am 1.2.2002 in Kraft. Sie ist nach Artikel 19 nicht auf Gebäude anzuwenden, für die vor dem 1.2.2002 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige eingereicht worden ist sowie bei genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben, wenn mit den Baumaßnahmen vor dem 1.2.2002 begonnen worden ist. In den vorgenannten Fällen sind die bis zum 31.1.2002 geltenden Vorschriften der Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994 weiterhin anzuwenden.
Dies bedeutet, dass die Zusatzförderungen für bestimmte energiesparende Maßnahmen nach § 9 Abs. 3 EigZulG und die Zusatzförderung für Niedrigenergiehäuser nach § 9 Abs. 4 EigZulG für neu errichtete Wohnungen, für die nicht mehr die Wärmeschutzverordnung, sondern die Energiesparverordnung gilt, ausgeschlossen sind.
– Hat der Anspruchsberechtigte eine Wohnung hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994 gilt und wurden die energiesparenden Baumaßnahmen vor Bezug und vor dem 1.1.2003 abgeschlossen, sind die Aufwendungen nach § 9 Abs. 3 EigZulG begünstigt.
– Entsprechendes gilt für Wohnungen, die vom Anspruchsberechtigten vor dem 1.1.2003 und bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft wurden, wenn für die Errichtung der Wohnung die Wärmeschutzverordnung gilt und sie über die in § 9 Abs. 3 EigZulG genannten energiesparenden Anlagen bereits verfügt.
– Bei einer nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafften Wohnung kann der Anspruchsberechtigte die Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 EigZulG noch erhalten, wenn er die energiesparenden Maßnahmen vor Bezug und vor dem 1.1.2003 abgeschlossen hat.
– Die Zusatzförderung nach § 9 Abs. 4 EigZulG für die Errichtung von Niedrigenergiehäusern ist für vor dem 1.1.2003 fertiggestellte oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschaffte Gebäude weiterhin anzuwenden, wenn auf deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994 anzuwenden ist und der Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 % unterschreitet.
Zwecks vereinfachter Prüfung, ob es sich im Einzelfall um eine begünstigte Maßnahme handelt, füge ich als Anlage eine Checkliste bei. Die im Hinblick auf die Einführung des Euro überarbeiteten Vordrucke (EZ 1A und die dazugehörige Anleitung) enthalten entsprechende Hinweise auf die Energiesparverordnung.
Zur Information des Antragstellers kann der neue Eingabe-Erläuterungstext 648 ab sofort für Zeiträume ab 2002 eingegeben werden:
„Ein Anspruch auf ökologische Zusatzförderung besteht nicht, weil für das Objekt die Energiesparverordnung vom 16.11.2001 gilt.”
Außerdem wird zukünftig die maschinelle Verarbeitung mit folgendem neuen Hinweis abgebrochen, wenn das Datum des Bauantrags (bei Bauherrn) bzw. das Datum des Baubeginns (genehmigungsfreie Bauten) nach dem 31.1.2002 liegt und eine ökologische Zusatzförderung beantragt wurde.
09/5391
„Es wurde eine ökologische Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 und/oder Abs. 4 EigZulG (Kz -20.42-45, 20.47) beantragt. Eine ökologische Zusatzförderung ist nicht möglich, da das Datum des Bauantrags/der Baubeginn nach dem 31.12.2002 liegt und somit die Wärmeschutzverordnung von 1994 keine Anwendung mehr findet.”
Anlage
Checkliste zur Inanspruchnahme der Zusatzkomponenten zur Eigenheimzulage
Sachverhalt: |
Anspruch besteht |
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ja |
nein |
A. Bauherr: |
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für die Errichtung der Wohnung maßgebender Bauantrag (ggf. Bauanzeige) |
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→ nach 31.1.2002 |
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X |
→ vor 1.2.2002 und |
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1. Einbau energieeinsparender Anlagen |
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Abschluss der Maßnahme |
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→ nach dem Bezug |
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X |
→ vor dem Bezug und |
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→ nach dem 31.12.2002 |
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X |
→ vor dem 1.1.2003 |
X |
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2. Herstellung eines Niedrigenergiehauses |
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Fertigstellung |
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→ nach dem 31.12.2002 |
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X |
→ vor dem 1.1.2003 |
X |
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B. Erwerber: |
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1. einer bereits mit energieeinsparenden Anlagen versehenen Wohnung |
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für die Errichtung der Wohnung maßgebender Bauantrag (ggf. Bauanzeige) |
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→ nach 31.1.2002 |
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X |
→ vor 1.2.2002 und |
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Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten (= Anschaffung) |
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→ nach Ablauf des 2. auf das Jahr der Herstellung folgenden Kalenderjahres |
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X |
→ bis zum Ende des 2. auf das Jahr der Herstellung folgenden Kalenderjahres |
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→ nach dem 31.12.2002 |
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