BMF, Schreiben v. 13.3.2008, IV C 1 - EZ 1000/08/0001, BStBl I 2008, 539
Bezug: Sitzung ESt II/08 vom 27. bis 29.2.2008 zu TOP 5
Der EuGH hat mit Urteil vom 17.1.2008 in der Rechtssache C-152/05 entschieden:
„Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG verstoßen, dass sie in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes in seiner 1997 bekannt gemachten und durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung die Gewährung der Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnungen ausgeschlossen hat.”
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:
Abweichend von § 2 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ist bei Anspruchsberechtigten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) oder im Sinne des Artikels 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft (EG-Privilegien-Protokoll – BGBl 1965 II S. 1482 und BGBl 1967 II S. 2156) sind, auch die Herstellung oder Anschaffung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen eigenen Hauses oder einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen Eigentumswohnung im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes begünstigt. Unter den gleichen Voraussetzungen wird die Eigenheimzulage für in Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) belegene Häuser oder Eigentumswohnungen gewährt, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19.12.1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20.11.2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. In diesen Fällen ist für die Gewährung der Kinderzulage abweichend von § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG maßgebend, dass das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
EigZulG § 2 Satz 1
Fundstellen
BStBl I, 2008, 539