Prof. Dr. Reinhold Hölscher, Dr. Matthias Michael Nelde
Die Beteiligungsfinanzierung umfasst alle Formen der Beschaffung von Eigenkapital durch Kapitaleinlagen, die dem Unternehmen von außen zugeführt werden. Die Gründung eines Unternehmens findet stets in Form der Beteiligungsfinanzierung statt, denn hier müssen die Gesellschafter dem Unternehmen Eigenkapital von außen zur Verfügung stellen, um den Start des Unternehmens zu ermöglichen. Aber auch spätere Erhöhungen des Kapitals eines Unternehmens können in Form einer Beteiligungsfinanzierung erfolgen. Die Bereitstellung des Kapitals kann dabei durch die Einlagen von bereits vorhandenen oder neuen Anteilseignern erfolgen. Diese Form der Finanzierung wird nach dem Kriterium der Mittelherkunft auch als Außenfinanzierung bezeichnet.
Im Rahmen der Beteiligungsfinanzierung kommt der Rechtsform eines Unternehmens eine entscheidende Bedeutung zu. Nach dem üblichen Rechtsformenschema kann zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden werden. Aus finanzwirtschaftlicher Sicht ist es jedoch zweckmäßiger, nach der Emissionsfähigkeit zu differenzieren. Emissionsfähigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, Wertpapiere an der Börse zu emittieren. Einzelunternehmen, stille Gesellschaften, Personengesellschaften, Genossenschaften, GmbHs und kleine Aktiengesellschaften können sich kein Eigenkapital über den organisierten Kapitalmarkt (Börse) beschaffen. Sie sind nicht emissionsfähig. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien können dagegen über die Börse Eigenkapital aufnehmen; sie sind emissionsfähige Unternehmen.
Beteiligungsfinanzierung für emissionsfähige Unternehmen
Die Eigenkapitalbeschaffung über die Börse ist in Deutschland Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien vorbehalten.
- Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) gelten für die Komplementäre die gleichen Bedingungen zur Eigenkapitalbeschaffung wie bei der KG. Sie ist in erster Linie durch deren persönliche Vermögenssituationen begrenzt. Die Kommanditaktionäre haften nur mit ihrer Einlage. Sie haben gegenüber den Kommanditisten einer KG den Vorteil, dass ihre Anteile handelbar sind. Jedoch ist der Einfluss der Kommanditaktionäre auf die Geschäftsführung nur gering.
- Aktiengesellschaften stehen mehr Möglichkeiten offen, sich Eigenkapital zu beschaffen, gerade wenn es sich um größere Eigenkapitalbeträge handelt. Das liegt vor allem daran, dass das Haftungskapital in kleine Teilbeträge (Aktien) aufgeteilt ist, womit eine Beteiligung schon mit geringem Kapital möglich ist. Aktien weisen als börsengängige Wertpapiere eine hohe Fungibilität auf. Da die Kapitalgeber nicht an der Geschäftsführung beteiligt sind, ist eine hohe Anzahl von Eigentümern möglich. Das Beteiligungskapital steht der Aktiengesellschaft unbefristet zur Verfügung. Der Aktionär kann allerdings seinen Anteil an der Börse veräußern und ist damit an die Kapitalüberlassung nicht gebunden. Für die Ausgabe von Anteilen einer Aktiengesellschaft stehen verschiedene Arten zur Verfügung. Nach Art der Übertragbarkeit unterscheidet man Inhaber- und Namensaktien einschließlich der Besonderheit der vinkulierten Namensaktie. Nach den verbrieften Rechten unterteilt man die Aktien in Stamm- und Vorzugsaktien und entsprechend der Zerlegung des Grundkapitals gibt es Nennwert-, Stück- und Quotenaktien.
Gegenstand der Kapitalerhöhung ist die Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft. Beim Verkauf neuer Aktien steigt das Grundkapital durch (neue) Einlagen der Aktionäre, bei der Ausgabe von Berichtigungsaktien wird das gezeichnete Kapital durch Rücklagen, die bereits zuvor von der Gesellschaft gebildet wurden, erhöht. Zu einem Verkauf neuer Aktien kommt es somit bei der Kapitalerhöhung gegen Einlagen, bei der bedingten Kapitalerhöhung und bei der Kapitalerhöhung mittels eines genehmigten Kapitals. Eine Kapitalerhöhung bedarf eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung, wobei grundsätzlich eine Dreiviertel-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals notwendig ist. Nach den §§ 182–220 AktG können die dargestellten Formen einer Kapitalerhöhung unterschieden werden:
Abb. 2: Formen der Kapitalerhöhung emissionsfähiger Unternehmen
Kapitalerhöhung gegen Einlagen
Bei der Kapitalerhöhung gegen Einlagen (ordentliche Kapitalerhöhung) vollzieht sich die Erhöhung des gezeichneten Kapitals durch die Ausgabe junger Aktien. Eine Erhöhung des Nennwerts der bisherigen Aktien ist daher nicht zulässig, vielmehr muss die Kapitalerhöhung durch die Ausgabe neuer Aktien erfolgen. Eine Kapitalerhöhung soll allerdings nur dann vorgenommen werden, wenn keine Einlagen mehr ausstehen, d. h. wenn das Grundkapital voll eingezahlt ist. Wirksam wird die ordentliche Kapitalerhöhung mit Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Handelsregister.
Bedingte Kapitalerhöhung
Bei der bedingten Kapitalerhöhung wird in der Hauptversammlung eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen, die nur in dem Umfang durchgeführt werden soll, wie von einem Umtau...