2.1 Modifikation der Verkäuferpflicht
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts hat zur Folge, dass der Verkäufer nicht zur sofortigen, unbedingten Übereignung der Vorbehaltsware verpflichtet ist.
2.2 Rücktrittsrecht des Verkäufers
Im Unterschied zur früheren Rechtslage gibt der Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer kein vereinfachtes Rücktrittsrecht vom Vertrag bei Zahlungsverzögerungen des Käufers. Es gilt nur eine Besonderheit: Der Rücktritt ist auch noch nach Verjährung der Kaufpreisforderung möglich (§ 216 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ansonsten muss sich der Vorbehaltsverkäufer nach den allgemeinen Regeln richten.
Das bedeutet, dass er dem Käufer erst einmal eine angemessene Frist zur Zahlung setzen muss und nur nach erfolglosem Fristablauf zurücktreten kann (§ 323 Abs. 1 BGB). Ein sofortiger Rücktritt ist ausnahmsweise bei Fixgeschäften möglich (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auch eine Vereinbarung, mit der das Fristsetzungserfordernis abbedungen wird, ist individualvertraglich grundsätzlich denkbar. Eine entsprechende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist (jedenfalls außerhalb des unternehmerischen Rechtsverkehrs) unwirksam (§ 309 Nr. 4 BGB).
Noch strengere Rücktrittsvoraussetzungen gelten bei Teilzahlungsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Der Rücktritt wird in §§ 498, 508 Abs. 2 BGB zwingend daran geknüpft, dass der Verbraucher schon mit 2 aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist, die mindestens 10 % des Teilzahlungspreises ausmachen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren sind es 5 %.
2.3 Recht zum Besitz des Verkäufers
Der Vorbehaltskäufer hat aus dem Kaufvertrag ein Recht zum Besitz der Vorbehaltsware. Damit ist der Herausgabeanspruch, den ein Eigentümer gemäß § 985 BGB an sich gegen den Besitzer seiner Sachen hat, blockiert (§ 986 BGB).
Aus § 449 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass der Käufer das Besitzrecht nur dann verliert, wenn der Verkäufer wirksam vom Vertrag zurücktritt. Der Verkäufer kann die Vorbehaltsware nicht zu Sicherungszwecken und als Druckmittel vorläufig zurückholen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Der Verkäufer muss sich entscheiden: Entweder tritt er zurück, was dann aber die Aufgabe des Vertrags und der Kaufpreisforderung bedeutet, oder er hält am Vertrag fest und belässt die Vorbehaltsware beim Käufer.
Eine abweichende vertragliche Vereinbarung, die eine Rücknahme ohne Rücktritt erlaubt, ist individualvertraglich denkbar, angesichts der klaren gesetzgeberischen Wertung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber im Verhältnis zu Verbrauchern und wohl auch im unternehmerischen Rechtsverkehr gemäß § 307 BGB unwirksam.
2.4 Eigentumslage
Anders als bei der normalen Abwicklung eines Kaufvertrags verliert der Vorbehaltsverkäufer mit Übergabe der Ware an den Vorbehaltskäufer sein Eigentum noch nicht. Aus der Auslegungsregel des § 449 Abs. 1 BGB (bzw. aus der einseitigen Erklärung des Verkäufers) ergibt sich, dass die Übereignung an die aufschiebende Bedingung der Kaufpreiszahlung geknüpft ist (§§ 929 Satz 1, 158 Abs. 1 BGB). Das wird den Interessen beider Parteien gerecht:
- Der Verkäufer bleibt zunächst Eigentümer,
- der Käufer erhält das Eigentum bei Bedingungseintritt automatisch, ohne dass zu diesem Zeitpunkt noch einmal ein Einverständnis über den Eigentumsübergang herbeigeführt werden muss
- und der Käufer ist davor geschützt, dass der Vorbehaltsverkäufer in der Zwischenzeit das Eigentum anderen Personen überträgt.
Eigentumsübertragungen an Dritte, die der Vorbehaltsverkäufer während der Tilgungsphase vornimmt, werden mit Bedingungseintritt, also vollständiger Kaufpreiszahlung, unwirksam (vgl. § 161 Abs. 1 BGB). Theoretisch ist ein gutgläubiger Erwerb frei von der Bedingung denkbar (vgl. §§ 161 Abs. 3, 932 ff. BGB). Praktisch scheitert er meist daran, dass der Erwerber dazu in den Besitz der Vorbehaltsware kommen müsste (vgl. § 936 BGB). Diese befindet sich aber regelmäßig beim Vorbehaltskäufer.
2.5 Anwartschaftsrecht des Verkäufers
Nach der bedingten Übereignung liegt es allein in der Hand des Vorbehaltskäufers, durch die Kaufpreiszahlung den Eigentumsübergang herbeizuführen. Der Käufer hat damit eine sichere Rechtsposition, die als Anwartschaftsrecht bezeichnet wird und eine Vorstufe zum Eigentum darstellt.
Das Anwartschaftsrecht kann – abhängig vom Tilgungsstand – einen erheblichen Vermögenswert haben und ist damit für Gläubiger des Vorbehaltskäufers interessant. Es ist
- pfändbar (nach überwiegender Ansicht in einer Kombination aus Sach- und Rechtspfändung, §§ 808, 857 ZPO)
- und kann durch Übertragung als Kreditsicherheit eingesetzt werden.
Die Übertragung von Anwartschaftsrechten ist gesetzlich nicht geregelt. Da es sich um eine Vorstufe zum Eigentum handelt, werden die Regeln zur Eigentumsübertragung entsprechend angewandt. Für den sinnvollen Einsatz als Kreditsicherungsmittel sind 2 Punkte entscheidend:
- Die Tilgung muss nicht unbedingt durch den Käufer selbst erfolgen (§ 267 BGB).
- Bei Bedingungseintritt wird derjenige Eigentümer, der in diesem Moment Inhaber des Anwartschaftsrechts ist.
Verwertung der Anwartschaft
Überträgt der V...