1 Lieferung durch körperliche Übergabe
Eine Lieferung liegt umsatzsteuerlich vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand einem Abnehmer verschafft wird.
Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein Vorgang tatsächlicher Natur, der i. d. R. mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang verbunden ist, aber nicht notwendigerweise verbunden sein muss. Der Abnehmer muss faktisch in der Lage sein, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren, insbesondere ihn wie ein Eigentümer zu nutzen und veräußern zu können.
Eine Lieferung liegt auch vor, wenn ein Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben wird. Der Zeitpunkt und der Ort bestimmen sich dann nach den allgemeinen Vorschriften für Lieferungen.
Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, z. B. bei Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB, gilt die Lieferung nach § 3 Abs. 7 UStG als dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
2 Beförderungslieferung
Befördert der Unternehmer den Gegenstand an den Abnehmer, gilt die Lieferung grundsätzlich bereits mit Beginn der Beförderung als ausgeführt.
Sonderregelungen bei der Ortsbestimmung sind im Einzelfall aber zu beachten.
3 Versendungslieferung
Versendet der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten, gilt die Lieferung grundsätzlich mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten bereits als ausgeführt.
Sonderregelungen bei der Ortsbestimmung sind im Einzelfall aber zu beachten.
4 Rückgängigmachung der Lieferung
Kommt der Abnehmer der Ware seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und muss er deshalb die Ware an den Unternehmer zurückgeben, wird die vorausgegangene Lieferung rückgängig gemacht.
Eine Rückgängigmachung ist umsatzsteuerlich anzunehmen, wenn der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der Hinlieferung zu Grunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und der Lieferungsempfänger den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäfts zurückgibt. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Umsatzsteuer ist demgemäß im Zeitpunkt der Rückgabe der Ware zu berichtigen.
Rücknahme einer Ware unter Eigentumsvorbehalt
A liefert am 10.1.01 eine Ware an einen Kunden unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware kostet 1.000 EUR zzgl. 190 EUR Umsatzsteuer. Nach den Vereinbarungen hat der Kunde monatliche Raten i. H. v. 100 EUR zu bezahlen; erst bei vollständiger Bezahlung geht das Eigentum auf den Kunden über. Während der Kunde die ersten beiden Raten bezahlt hat, gehen nachfolgend die weiteren Raten nicht ein. Im Mai 01 holt A die Ware zurück.
Eine Lieferung liegt zunächst bereits im Januar 01 vor, weil in diesem Monat die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt. Die aus der Lieferung resultierende Umsatzsteuer i. H. v. 190 EUR ist mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 01 zu bezahlen.
Mit der Rückgabe der Ware im Mai 01 wird der ursprüngliche Leistungsaustausch hinsichtlich der Lieferung rückgängig gemacht. Die Bemessungsgrundlage mindert sich insoweit auf Null. Dies bedeutet, dass in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Mai 01 eine Minusbemessungsgrundlage von 1.000 EUR erklärt wird, die eine Minusumsatzsteuer von 190 EUR auslöst.
Eine andere Frage ist, ob für eine evtl. vorübergehende Nutzung des Gegenstands eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen und zu besteuern ist.