Zivilrechtlich besteht das Wohnungseigentum[12] (§ 1 Abs. 2 WEG) aus dem

  • Sondereigentum an der Wohnung (Gebäude) und dem
  • Miteigentum (Bruchteilseigentum) an dem Grund und Boden sowie dem gemeinschaftlichen Eigentum am Gebäude.

Steuerrechtlich besteht das Wohnungseigentum regelmäßig aus zwei Wirtschaftsgütern:

  • Gebäude (Sondereigentum an der Wohnung und Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Gebäude) und
  • Grund und Boden (Miteigentumsanteil).
 

Beispiel

A erwirbt eine vermietete Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten (AK) (einschließlich Erwerbsnebenkosten) betragen 150.000 EUR. Auf den Erwerb des anteiligen Grund und Bodens entfallen 30.000 EUR.

Lösung: Die AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes beträgt 120.000 EUR. In welcher Höhe dieser Wert auf das Sondereigentum und das anteilige gemeinschaftliche Eigentum entfällt, ist grundsätzlich unerheblich, da das Wirtschaftsgut "Gebäude" einheitlich nach den regulären Grundsätzen abgeschrieben wird (§ 7 Abs. 5a EStG.)

[12] Die nicht zu Wohnzwecken genutzten Räume (Läden, Betriebe, Praxen) werden als Teileigentum bezeichnet.

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