Bisher war ein Guthaben aus der Jahresabrechnung zivilrechtlich ein separater Forderungsanspruch, der unabhängig von dem laufend zu zahlenden Hausgeld (Vorauszahlung) bestand.[13]

Geändert hat sich dies durch die Reform des WEG. Nunmehr führt ein Erstattungsbetrag aus einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 WEG n.F. zur Minderung der Vorauszahlungen.[14] Die Neuregelung gilt – ohne Übergangsregelungen – für Beschlüsse, die ab dem 1.12.2020 gefasst werden.[15]

Beraterhinweis Auch unter der neuen Gesetzesfassung führt ein Abrechnungsguthaben m.E. weiterhin bei Zufluss zu steuerpflichtigen Einnahmen und nicht (als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO) zu einer rückwirkenden Minderung der Werbungskosten (WK).

[13] BGH v. 10.2.2017 – V ZR 166/16 zu § 10 Abs. 7 S. 3 WEG a.F.
[14] Säumige Wohnungseigentümer sollen nunmehr keinen Anspruch auf eine Erstattung haben, wenn ihre Vorauszahlungen (Hausgeld) des Abrechnungsjahres noch nicht vollständig an die Wohnungseigentümergemeinschaft geleistet sind.
[15] Volpp, ZWE 2020, 412 (414).

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