Leitsatz
Beiträge an die ZVK sind bei der Ermittlung des Grenzbetrags i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht als Minderposten zu berücksichtigen, wenn sie nicht der existenziell notwendigen Absicherung des Kindes dienen, weil Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgeführt werden.
Sachverhalt
Die Familienkasse (FK) hat die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben, da die Einkünfte und Bezüge des in Ausbildung befindlichen Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten. Im Klageverfahren macht die Klägerin geltend, dass nach Berücksichtigung weiterer Werbungskosten (WK) und der ZVK-Beiträge der Grenzbetrag unterschritten sei.
Entscheidung
Nach der Rechtsprechdung des BFH, der sich das FG anschließt, sind Aufwendungen - wie die ZVK-Beiträge - bei der Ermittlung des Grenzbetrags i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Minderposten nur zu berücksichtigen, wenn sie entweder auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen (BFH, Urteil v. 27.10.2011, III R 92/10), oder zwar freiwillig geleistet werden, aber für einen existenziell notwendigen Versicherungsschutz unvermeidbar sind (BFH, Urteil v. 29.5.2008, III R 33/06). Im letztgenannten Urteil hatte der BFH entschieden, dass Beiträge zu privaten Rentenversicherungen dann nicht als unvermeidbare Aufwendungen beurteilt werden, wenn das Kind gesetzlich rentenversichert ist. Denn im Unterschied zur Krankenversicherung dienen sie nicht der aktuellen Existenzsicherung.
Hinweis
Die Frage der Berücksichtigung von zusätzlichen Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge hat nur noch für die Jahre bis einschließlich 2011 Bedeutung, da ab 1.1.2012 die Einkünfte- und Bezügegrenze weggefallen ist.
In der rechtskräftigen Entscheidung hat das FG noch folgendes ausgeführt:
Die Abzugsfähigkeit von Kosten für Lerngemeinschaften setzt voraus, dass eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung nachgewiesen wird. Dabei sind - wegen dem Bedürfnis sich auch privat zu treffen - detaillierte Aufzeichnungen über den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der Lerngemeinschaften erforderlich.
Die Fahrten eines Kindes zur Berufsschule sind als Dienstreise anzusehen. Die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen setzt jedoch den Nachweis des zeitlichen Umfangs der Abwesenheit von der Wohnung voraus. Dieser vorteilhafte Punkt der FG-Entscheidung wird jedoch nur bis Ende 2013 Wirkung haben, da nach dem neuen Reisekostenrecht ab 2014 die Bildungsstätte als "erste Tätigkeitsstätte" eingestuft wird.
Link zur Entscheidung
FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 28.02.2013, 2 K 1305/12