Sonstige Gegenleistungen
Die Schlussbilanz des Einzelunternehmens weist vor der Einbringung in eine GmbH folgende Werte auf:
Schlussbilanz des Einzelunternehmens |
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Buchwert |
gemeiner Wert |
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Anlagevermögen |
200.000 EUR |
400.000 EUR |
Eigenkapital |
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100.000 EUR |
Umlaufvermögen |
300.000 EUR |
300.000 EUR |
Verbindlichkeiten |
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400.000 EUR |
selbst geschaffener Firmenwert |
0 EUR |
300.000 EUR |
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500.000 EUR |
1.000.000 EUR |
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500.000 EUR |
Bei Ansatz der Buchwerte ohne sonstige Gegenleistungen zeigt die Eröffnungsbilanz der GmbH folgendes Bild:
Bilanz der GmbH |
Anlagevermögen |
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200.000 EUR |
Gezeichnetes Kapital |
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100.000 EUR |
Umlaufvermögen |
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300.000 EUR |
Verbindlichkeiten |
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400.000 EUR |
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500.000 EUR |
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500.000 EUR |
Wird nur ein Teil des eingebrachten Betriebsvermögens durch Stammkapital belegt oder soll nur das gesetzliche Mindest-Stammkapital von 25.000 EUR ausgewiesen werden, kann der übersteigende Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens entweder in die Kapitalrücklage eingestellt und/oder – unter Berücksichtigung der oben dargestellten betragsmäßigen Einschränkungen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG – als Gewährung sonstiger Gegenleistungen (z. B. Darlehen des Einbringenden) als Verbindlichkeit ausgewiesen werden. Bei einem Ausweis als Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zeigt die Eröffnungsbilanz der GmbH folgendes Bild:
Bilanz der GmbH |
Anlagevermögen |
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200.000 EUR |
Gezeichnetes Kapital |
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25.000 EUR |
Umlaufvermögen |
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300.000 EUR |
Kapitalrücklage |
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75.000 EUR |
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Verbindlichkeiten |
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400.000 EUR |
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500.000 EUR |
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500.000 EUR |
Hinweis: Bei einem Ausweis als Kapitalrücklage ist der Betrag als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG zu erfassen.
Der Wert, mit dem die GmbH das eingebrachte Vermögen ansetzt (hier: Aktiva 500.000 EUR abzgl. Verbindlichkeiten 400.000 EUR = 100.000 EUR), gilt als Veräußerungspreis für den Einbringenden und gleichzeitig als Anschaffungskosten der im Zuge der Einbringung erhaltenen GmbH-Anteile. Für A entsteht damit unter Berücksichtigung seines Kapitalkontos im Einzelunternehmen von 100.000 EUR kein Veräußerungsgewinn. Die Anschaffungskosten seiner GmbH-Anteile belaufen sich ebenfalls auf 100.000 EUR. Werden jedoch gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG neben den neuen Anteilen sonstige Gegenleistungen gewährt (z. B. neben dem gezeichneten Kapital von 25.000 EUR ein Darlehen von 75.000 EUR), so wird deren gemeiner Wert (als Wert anderer Wirtschaftsgüter) gem. § 20 Abs. 3 Satz 3 UmwStG von den Anschaffungskosten abgezogen. Die Eröffnungsbilanz zeigt im Falle einer Darlehensgewährung als sonstige Gegenleistung folgendes Bild:
Bilanz der A-GmbH |
Anlagevermögen |
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200.000 EUR |
Eigenkapital |
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25.000 EUR |
Umlaufvermögen |
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300.000 EUR |
Verbindlichkeiten |
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400.000 EUR |
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Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter |
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75.000 EUR |
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500.000 EUR |
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500.000 EUR |
Für den Einbringenden ergeben sich somit folgende Anschaffungskosten der nach § 22 Abs. 1 UmwStG sperrfristbehafteten Anteile:
Wert des übertragenen Vermögens: |
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Aktiva 500.000 EUR abzgl. Verbindlichkeiten 400.000 EUR |
100.000 EUR |
gewährtes Darlehen |
- 75.000 EUR |
Anschaffungskosten der GmbH-Anteile |
25.000 EUR |