Beispiel 1:
Negative Ergänzungsbilanz
A bringt sein Einzelunternehmen mit einem Buchwert von 100.000 EUR und einem gemeinen Wert von 200.000 EUR in die X-GmbH & Co. KG (gemeiner Wert: 600.000 EUR) ein, bei der X der alleinige Kommanditist ist, während die Komplementär-GmbH vermögensmäßig nicht beteiligt ist. Nach der Einbringung, die nach § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG zu Buchwerten erfolgt, soll A zu 25 % an der X-GmbH & Co. KG beteiligt sein. Die vereinfachte Schlussbilanz des A im Zeitpunkt der Einbringung zeigt folgendes Bild:
Bilanz des A zum Einbringungszeitpunkt |
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Buchwert |
gemeiner Wert |
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Diverse Aktiva |
100.000 EUR |
200.000 EUR |
Eigenkapital |
100.000 EUR |
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100.000 EUR |
200.000 EUR |
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100.000 EUR |
Die Bilanz der X-GmbH & Co. KG sieht vor der Einbringung des A wie folgt aus:
Bilanz der X-GmbH & Co. KG zum Einbringungszeitpunkt |
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Buchwert |
gemeiner Wert |
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Diverse Aktiva |
300.000 EUR |
600.000 EUR |
Kapital X |
300.000 EUR |
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300.000 EUR |
600.000 EUR |
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300.000 EUR |
Steuerlich wird der Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft gegen Geldeinlage oder Sacheinlage nach Rdnr. 01.47 UmwSt-Erlass so behandelt, als ob die Alt-Gesellschafter (hier: X) ihre Mitunternehmeranteile an der bisherigen Personengesellschaft gem. § 24 UmwStG in eine neue, durch den neu hinzutretenden Gesellschafter vergrößerte Personengesellschaft einbringen. Damit die Kapitalkonten von A und X im Verhältnis 25 % zu 75 % dargestellt werden können, werden in der Bilanz der X-GmbH & Co. KG die gemeinen Werte angesetzt.
Eröffnungsbilanz der X-GmbH & Co. KG nach Aufnahme des A |
Diverse Aktiva |
800.000 EUR |
Kapital A |
200.000 EUR |
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Kapital X |
600.000 EUR |
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800.000 EUR |
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800.000 EUR |
Das von A eingebrachte Betriebsvermögen ist danach in der Bilanz der X-GmbH & Co. KG mit insgesamt 200.000 EUR (zuvor Buchwert 100.000 EUR) ausgewiesen, das von X eingebrachte Betriebsvermögen mit 600.000 EUR (zuvor Buchwert 300.000 EUR). Verbleibt es – dem gesetzlichen Regelfall nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG entsprechend – bei diesem Ansatz zu gemeinen Werten, ergibt sich für A ein Veräußerungsgewinn i. H. v. 100.000 EUR und für X ein Veräußerungsgewinn i. H. v. 300.000 EUR.
Wird dagegen der Antrag auf Fortführung der Buchwerte nach § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG gestellt, kann das Entstehen eines Veräußerungsgewinns vermieden werden, in dem für A und X negative Ergänzungsbilanzen erstellt werden, in denen jeweils zwecks Vermeidung eines Einbringungsgewinns eine Abstockung auf die Buchwerte vorgenommen wird:
Negative Ergänzungsbilanz für A |
Minderkapital |
100.000 EUR |
Diverse Aktiva |
100.000 EUR |
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100.000 EUR |
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100.000 EUR |
Negative Ergänzungsbilanz für X |
Minderkapital |
300.000 EUR |
Diverse Aktiva |
300.000 EUR |
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300.000 EUR |
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300.000 EUR |
Das eingebrachte Betriebsvermögen ist nunmehr in der Bilanz der X-GmbH & Co. KG und den Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter A und X insgesamt zum Buchwert ausgewiesen mit der Folge, dass kein Veräußerungsgewinn entsteht.
Die Ergänzungsbilanzen für A und X, die nur steuerlich und nicht handelsrechtlich erstellt werden, sind auch bei der künftigen Gewinnermittlung der GmbH & Co. KG zu berücksichtigen und korrespondierend weiterzuentwickeln. Soweit die stillen Reserven auf abnutzbare Wirtschaftsgüter entfallen, ergibt sich aus den negativen Ergänzungsbilanzen eine Minderung des sich in der Gesamthandsbilanz ergebenden AfA-Volumens.
Im Ergebnis kann somit durch die Bildung einer negativen Ergänzungsbilanz die Auflösung der stillen Reserven für den Einbringenden im Einbringungszeitpunkt vermieden werden. Durch die Minderung des sich hieraus ergebenden AfA-Volumens tritt aber im Zeitablauf eine sukzessive Besteuerung der stillen Reserven ein.