Bei einer ausschließlich vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG entsteht diese erst mit Eintragung im Handelsregister (§ 161 Abs. 2, § 123 Abs. 1, § 105 Abs. 2 HGB). Vor der Eintragung besteht die GmbH & Co. KG i.G. nur in der Rechtsform der GbR (Heckschen / Freier, Das MoPeG in der Notar -und Gestaltungspraxis, 1. Aufl. 2024, § 4 Rz. 181). Zwar soll schon die Erklärung der Auflassung in diesem Stadium zulässig sein (so: Dt. Notarinstitut, DNotI- Report 2015, 11, 12). Gleichwohl sollte der Vollzug der Einbringung vorsorglich erst nach Eintragung der GmbH & Co. KG in das Handelsregister erfolgen (s. auch zu den steuerlichen Risiken einer vorzeitigen Einbringung im Bereich der gewerblich geprägten Immobiliengesellschaft: Wachter in Spiegelberger/Schallmoser/Wachter/Wälzholz, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, 4. Aufl. 2023, Kap. 9, Rz. 9.16).

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